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SG Berlin

Keine Hartz-IV-Kürzung wegen Nichtnutzung von Betriebsessen

Revitalisierte VwGO

Eine Berliner Wurstverkäuferin auf Diät behält einem Gerichtsurteil zufolge ihre volle Hartz-IV-Leistung, auch wenn sie auf das angebotene Betriebsessen verzichtet. Eine Kürzung der ergänzenden Leistungen zur Grundsicherung müsse sie nicht hinnehmen, hieß es im jetzt rechtskräftigen Urteil des Berliner Sozialgerichts (Az.: S 175 AS 15482/14). Eine Anrechnung der Pausenverpflegung mit Fleisch und Mayonnaise-Salaten sei nicht rechtens gewesen.

Essenspauschale zu Einkommen hinzugerechnet

Die Verkäuferin bekam für sich und ihr Kind Hartz-IV-Leistungen, weil ihr Einkommen von rund 1.000 Euro im Monat zum Leben nicht ausreichte. Das Jobcenter zog jedoch nicht nur ihr Verkäuferinnengehalt von rund 1.000 Euro im Monat heran, sondern auch eine Pauschale für das Pausenessen des Arbeitgebers zwischen 35 und 50 Euro. Die Frau fühlte sich davon in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt und zog vor Gericht.

SG: Firmenessen reduziert Regelbedarf nicht

Die Sozialrichter urteilten, das Firmenessen dürfe nicht zu einem reduzierten Regelbedarf führen. Dies gelte erst recht, wenn gar nichts davon angerührt werde. Die Frau habe abgenommen und sehr auf eine fettarme Ernährung geachtet. Zudem kritisierten die Richter, die Hartz-IV-Vorschrift zur Anrechnung von Verpflegung verstoße gegen höherrangiges Recht. Das Geld zur Sicherung des Lebensunterhaltes sollte die Selbstverantwortung der Hilfeempfänger fördern.