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SG Berlin

Stichtagsregelung bei Mütterente verfassungskonform

Revitalisierte VwGO

Dass gesetzliche Voraussetzung für die sogenannte Mütterrente eine Kindererziehungszeit für den „zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt“ ist, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Diese Ansicht vertritt das Sozialgericht Berlin, das den Anspruch einer Mutter, die ein Pflegekind erst ab dessen 14. Lebensmonat erzogen hatte, abgelehnt hat. Ungerechtigkeiten im Einzelfall müssten mit Blick auf die allgemeine Praktikabilität der pauschalierenden Regelung in Kauf genommen werden, so das SG (Urteil vom 29.06.2015, Az.: S 17 R 473/15).

Klägerin nahm 14 Monate altes, später adoptiertes behindertes Mädchen in Haushalt auf

Die 1951 geborene Klägerin ist leibliche Mutter eines 1980 geborenen und von ihr erzogenen Sohnes. Außerdem hat sie im Oktober 1979 ein damals 14 Monate altes behindertes Mädchen mit dem Ziel der Adoption in ihren Haushalt aufgenommen. Im Zuge der Neuberechnung ihrer Altersrente gewährte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg der Klägerin im September 2014 einen zusätzlichen Entgeltpunkt für die Erziehung des Sohnes.

Klägerin begehrt für Erziehung der Adoptivtochter Mütterrente

Mit ihrer im Januar 2015 erhobenen Klage begehrte die Klägerin auch die Anerkennung eines zusätzlichen Entgeltpunktes für die Erziehung der Adoptivtochter. Damals seien behinderte Kinder nie vor Vollendung des ersten Lebensjahres in Pflegefamilien gegeben worden. Sie hätte das Mädchen also gar nicht früher aufnehmen können. Die gesetzliche Regelung stelle deshalb eine unangemessene Benachteiligung für die Adoptiveltern behinderter Kinder dar. Sie persönlich sei darüber hinaus besonders stark benachteiligt, weil sie sich gegenüber dem Familiensenator habe verpflichten müssen, ihren Beruf als Hauswirtschafterin aufzugeben, um das Kind zu pflegen.

SG: Anspruch scheitert an Stichtagsregelung

Das SG hat die Klage abgewiesen. Es begründet seine Entscheidung mit der Vorschrift des § 307 d Abs. 1 SGB VI, wonach die Mütterente voraussetze, dass in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde. Eine solche Kindererziehungszeit für den „zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt“ der Adoptivtochter liege bei der Klägerin nicht vor und sei auch faktisch ausgeschlossen, da die Tochter erst danach in den Haushalt aufgenommen worden sei. Damit sei die Ablehnung eines zusätzlichen Entgeltpunktes nicht zu beanstanden.

Stichtagsregelung verfassungskonform

Der Standpunkt der Klägerin sei zwar nachvollziehbar, zumal sie durch die Adoption eines behinderten Kleinkindes einen besonders hohen Beitrag für die Gesellschaft geleistet habe. Die Vorschrift begegne jedoch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, so das SG. Jede Stichtagsregelung und jede pauschale gesetzliche Regelung betreffe immer auch Einzelfälle, die eine besondere Härte darstellen können. Gerade bei der Einführung rückwirkender Begünstigungen wie der Mütterrente habe der Gesetzgeber jedoch einen besonders weiten Gestaltungsspielraum. Er dürfe und müsse verwaltungspraktikable Regelungen schaffen. Dies gelte umso mehr, wenn – wie hier – an lange zurückliegende Sachverhalte anzuknüpfen sei, die sich in aller Regel nicht mehr zweifelsfrei aufklären ließen.