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SG Berlin erkennt Berufskrankheit eines Flugbegleiters wegen verunreinigter Kabinenluft nicht an

Rentenrebellen

Weil sich nicht beweisen ließ, dass die Nervenerkrankung eines Flugbegleiters auf dessen dauerhafte Belastung durch vergiftete Luft an Bord von Flugzeugen zurückzuführen ist, hat das Sozialgericht Berlin seine Klage auf Anerkennung einer Berufskrankheit abgewiesen (Urteil vom 07.07.2016, Az.: S 68 U 637/13). Nach Auffassung des Gerichts ist es jedoch naheliegend, auch zu prüfen, ob das vom Kläger geschilderte „fume event“ nicht als Arbeitsunfall zu bewerten ist. Dieser Punkt sei aber nicht Streitgegenstand gewesen.

Wissenschaft uneinig über Verursachung von Krankheiten durch giftige Kabinenluft

Seit einigen Jahren häufen sich die Berichte von Piloten, Stewardessen und Flugbegleitern über Erkrankungen aufgrund vergifteter Kabinenluft. Als eine Ursache wird immer wieder das Nervengift TCP (Trikresylphosphate) genannt, das möglicherweise zusammen mit Öldämpfen von den Triebwerken durch die Belüftungsanlage an Bord der Maschinen gelangt. Besondere Vorkommnisse, bei denen in der Kabine plötzlich ein beißender, miefiger Geruch wahrgenommen wird, bezeichnet man dabei als "fume event". In der Wissenschaft ist bisher umstritten, inwiefern Giftstoffe in der Kabinenluft für Erkrankungen ursächlich sind.

Rechtlicher Hintergrund

Bei Gesundheitsschäden im Zusammenhang mit der Berufsausübung kann ein Anspruch auf Verletztenrente gegen die Unfallversicherung bestehen, wenn eine Berufskrankheit als Folge einer dauerhaften beruflichen Belastung (§ 9 SGB VII) oder ein Arbeitsunfall, also ein Schaden aufgrund eines konkreten, einmaligen Ereignisses (§ 8 SGB VII) festgestellt worden ist.

Arbeitsunfähig nach "fume event"

Der 1974 geborene Kläger war seit 1999 als Flugbegleiter auf Kurz- und Mittelstrecken tätig. Im Oktober 2011 begab er sich in ärztliche und psychotherapeutische Behandlung. Er klagte unter anderem über Kribbeln auf der Haut, Atemnot, Muskelzuckungen, Magenbeschwerden, Kopfschmerzen und Konzentrationsschwierigkeiten. Seinen Angaben nach war es am 03.10.2011 zu einem fume event an Bord seines Flugzeuges gekommen. Die Ärzte stellten bei ihm eine Nervenleitstörung (Polyneuropathie) und eine psychische Erkrankung fest und stuften ihn als fluguntauglich und damit arbeitsunfähig ein.

Unfallversicherung verneint Vorliegen einer Berufskrankheit

Im April 2012 beantragte der Kläger bei der zuständigen Unfallversicherung, der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, (Beklagte) die Anerkennung einer Berufskrankheit. Es bestehe Arbeitsunfähigkeit nach einer TCP-Vergiftung. Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Es liege keine (von der Berufskrankheitenverordnung) anerkannte Berufskrankheit vor. Auch die Einstufung der Erkrankung als sogenannte (mit anerkannten Krankheiten vergleichbare) "Wie-Berufskrankheit" komme nicht in Betracht. Es mangele insoweit an gesicherten Erkenntnissen über Gefahrstoffe im Arbeitsbereich des Klägers. Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, dass bei ihm zumindest eine "Wie-Berufskrankheit" vorliege, aufgrund der ihm eine Verletztenrente zu gewähren sei.

Auswirkungen von fume events noch nicht restlos geklärt

Nach weiteren medizinischen Ermittlungen und mündlicher Verhandlung hat das SG Berlin die Klage abgewiesen. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Polyneuropathie des Klägers eine Berufskrankheit sei. Zwar komme das vom Gericht eingeholte Gutachten zu der Einschätzung, dass die Voraussetzungen einer Berufskrankheit vorliegen könnten. Der Kläger sei nämlich auf Flugzeugtypen eingesetzt worden, bei denen "fume events" mit Belastungen durch verschiedene Schadstoffe bekannt geworden seien, die für sich allein für eine Erkrankung nicht ausreichend seien, aber durch ihre Addition eine Polyneuropathie hervorrufen könnten. Gegen die Anerkennung als "Wie-Berufskrankheit" spreche indes, dass auch der Gutachter letztendlich nicht habe erklären können, wie die verschiedenen Stoffe zusammenwirkten. Er habe selbst eingeräumt, dass es noch offene Fragen gebe.

Dauerhafte Belastung nicht nachgewiesen

Abgesehen davon habe der Kläger dauerhafte Belastungen oder frühere Gesundheitsschädigungen auch nicht hinreichend dokumentiert, so das SG Berlin. Er habe zwar lange als Flugbegleiter gearbeitet, letztlich aber nur ein einziges fume event geschildert. Bei einer nur einmaligen Betroffenheit liege jedoch keine dauerhafte Belastung vor, was Voraussetzung für die Anerkennung einer Berufskrankheit sei. Naheliegend sei es, vor diesem Hintergrund zu prüfen, ob es sich bei dem fume event stattdessen um ein einmaliges Ereignis im Sinn eines Arbeitsunfalles gehandelt habe. Zu dieser Frage habe die Beklagte aber gesonderte Bescheide erlassen, die mit der Klage nicht angegriffen worden seien. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann vom Kläger mit der Berufung zum Landessozialgericht in Potsdam angefochten werden.