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SG Aachen

Kein Parteigutachten bei zu erwartender langer Bearbeitungsdauer

Vergessene Anrechte

Die Sozialgerichte können die Einholung eines medizinischen Gutachtens durch einen vom Kläger benannten Sachverständigen ablehnen, wenn von vornherein abzusehen ist, dass die Einholung des Gutachtens den Rechtsstreit deutlich verzögert. Dies hat das Sozialgericht Aachen mit Urteil vom 13.05.2016 entschieden (Az.: S 6 R 147/14).

Sachverhalt

Im Rahmen des auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente gerichteten Klageverfahrens waren bereits von Amts wegen zwei medizinische Gutachten eingeholt worden. Nachdem der Kläger beantragt hatte, einen von ihm benannten Arzt mit der Erstellung eines weiteren Gutachtens zu beauftragen, erklärte der Sachverständige auf Anfrage des Gerichts, mit einer Untersuchung des Klägers sei frühestens neun Monate nach Eingang der Akten bei ihm zu rechnen. Die daraufhin vom Gericht erbetene Benennung eines anderen Sachverständigen lehnte der Kläger ab.

SG: Gutachtendauer von neun Monaten unzumutbar

Das Sozialgericht hat den Antrag auf Einholung des Sachverständigengutachtens abgelehnt. Eine Verzögerung von mindestens neun Monaten durch Einholung eines Parteigutachtens sei in auf Gewährung von Erwerbsminderungsrenten gerichteten Verfahren unzumutbar. Maßgeblich für die Frage, ob eine Erwerbsminderung vorliege, sei allein der Gesundheitszustand der Versicherten unabhängig von der Ursache etwaiger Erkrankungen. Überdies handele es sich vorliegend nicht um eine schwierige medizinische Spezialfrage, für deren Beantwortung von vornherein nur wenige Spezialisten in Frage kämen, sondern um alltägliche medizinische Fragestellungen einer gängigen medizinischen Fachrichtung.

Amtliche Gutachtenergebnisse wären überholt

Innerhalb eines Zeitraums von neun Monaten aber könne sich der Gesundheitszustand verändern, zumal der Kläger ein fortgeschrittenes Lebensalter erreicht habe, in dem der Verschleiß des Stütz- und Bewegungsapparates stetig zunehme. Es stehe deshalb zu befürchten, dass die von Amts wegen eingeholten Gutachten bei Vorliegen des auf Antrag des Klägers eingeholten Gutachtens schon allein wegen des Zeitablaufs als nicht mehr aktuell anzusehen seien, sodass sie zur Entscheidungsfindung nicht ohne Weiteres herangezogen werden könnten.