Deutsche Bank betrieb ungenügende Risikoaufklärung

Zitiervorschlag
Deutsche Bank betrieb ungenügende Risikoaufklärung. beck-aktuell, 31.10.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/168096)
Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG am 14.10.2016 verurteilt, einem Anleger, der in den geschlossenen Schiffsfonds Lloyd Fonds 76 Schiffsportfolio II investiert hatte, Schadensersatz zu leisten. Dies teilte die Rechtsanwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann am 29.10.2016 mit. Der Anleger hätte über das Risiko eines Totalverlustes aufgeklärt werden müssen, der Bankberater habe dieses jedoch verharmlost (Az.: 2-02 O 174/15).
Kläger investierte in geschlossenen Schiffsfonds Lloyd Fonds 76 Schiffsportfolio II
Nach Mitteilung der Kanzlei erwarb der Kläger 2007 auf Empfehlung eines Bankberaters eine Beteiligung an dem geschlossenen Schiffsfonds Lloyd Fonds 76 Schiffsportfolio II in Höhe von 10.000 US-Dollar. Wegen des zwischenzeitlich eingetretenen Wertverlustes begehrte er Schadensersatz, weil er im Rahmen des Beratungsgespräches weder über die Höhe der Provisionen, die die Beklagte für die Vermittlung erhalten habe, noch über die mit dem Erwerb eines geschlossenen Fonds einhergehenden Haftungsrisiken aufgeklärt worden sei.
LG: Bankberater hätte über Totalverlustrisiko aufklären müssen
Laut Kanzlei hat das LG die Beklagte zur Rückabwicklung der Beteiligung und Zahlung in Höhe von 7.647,01 Euro verurteilt. Das LG habe argumentiert, der Bankberater hätte den Kunden über die schiffsfondsspezifischen Risiken und das damit einhergehende Totalverlustrisiko aufklären müssen. Denn es hätten besondere gefahrerhöhende Umstände bei dieser Beteiligung vorgelegen. So habe die Fremdkapitalquote 60,6% betragen. Die Fremdfinanzierung sei in US-Dollar und japanischen Yen erfolgt. Damit sei ein Wechselkursrisiko verbunden gewesen. Drei Containerschiffe seien bei der Emission des Fonds zudem noch im Bau gewesen.
Bankberater verharmloste Totalverlustrisiko
Der vom Berater erteilte Hinweis auf das Totalverlustrisiko habe nicht genügt, da er gegenüber dem Kläger erklärt habe, dies könne durch die Insolvenz des Initiators oder anderer unvorhergesehene Ereignisse eintreten. Laut LG sei im Emissionszeitpunkt eine Insolvenz des Initiators fernliegend und eine Insolvenz der Deutschen Bank abwegig gewesen. Der Bankberater habe die Risiken des Fonds somit verharmlost und die realen Risiken der Schiffsbeteiligung heruntergespielt.
- Redaktion beck-aktuell
- LG Frankfurt a. M.
- Urteil vom 14.10.2016
- 2-02 O 174/15
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Deutsche Bank betrieb ungenügende Risikoaufklärung. beck-aktuell, 31.10.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/168096)



