BGH stärkt Demonstrationsrecht

Zitiervorschlag
BGH stärkt Demonstrationsrecht. beck-aktuell, 29.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/191641)
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat die Demonstrationsfreiheit gestärkt. Aktivisten dürfen demnach auch auf Flughäfen direkt vor einer Flüchtlingsunterkunft gegen Abschiebungen demonstrieren. Die Richter gaben am 26.06.2015 einem Jesuitenpater aus Berlin recht, der gegen ein entsprechendes Verbot des Flughafens Schönefeld geklagt hatte (Az.: V ZR 227/14).
Mahnwache sollte direkt vor Abschiebegefängnis stattfinden
Der 72-jährige wollte direkt vor dem Abschiebegefängnis des Flughafens mit seiner Gruppe «Ordensleute gegen Ausgrenzung» eine Mahnwache abhalten. "Wir wollen hinsehen", sagte er am 26.06.2015 in Karlsruhe. "Wer befiehlt mir, dass ich den Flüchtlingen nicht begegnen darf?" Nach dem Urteil zeigte er sich erleichtert.
Flughafengesellschaft in staatlicher Hand untersagte Aktion
Die Flughafengesellschaft, die in rein staatlicher Hand ist, untersagte die Aktion 2012 jedoch. Auf dem Betriebsgelände dürfe nicht demonstriert werden. Es sei nicht öffentlich. Die Unterkunft befindet sich in einem Bereich des Flughafens, in dem auch Flughafensicherheit, Zollamt, Betriebsarzt oder Deutsche Post angesiedelt sind. Das Gelände ist umzäunt und hat zwei Außentore, die in der Regel offen sind.
Flughafenbetreiber muss Demonstration am 03.10.2015 erlauben
Das Verbot hat den Pater in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit verletzt, stellte der BGH nun fest. Der Senat verpflichtete den Flughafenbetreiber außerdem, auf dem umstrittenen Gelände am 03.10.2015 eine Demonstration der Gruppierung zu erlauben. Das Abschiebegefängnis des Flughafens wird derzeit größtenteils als Asylunterkunft genutzt. Die Vorinstanzen hatten die Klage des Jesuiten abgewiesen.
BGH: Betriebsgelände des Flughafens öffentlicher Raum
Bürger dürften ihren Protest oder Unmut auf die Straße bringen, begründete die Vorsitzende BGH-Richterin Christina Stresemann in Karlsruhe das Urteil. Dafür bürge das Demonstrationsrecht. Das Betriebsgelände des Flughafens sei wie eine Straße oder Fußgängerzone auch, ein solcher öffentlicher Raum – selbst wenn die dort angesiedelten Betriebe im Zusammenhang mit dem Flughafenbetrieb stünden und das Gelände umzäunt, aber allgemein zugänglich sei. Der BGH präzisierte damit ein grundlegendes Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2011 (NJW 2011, 1201). Damals hatten die Juristen Aktionen auf dem Frankfurter Flughafen erlaubt.
- Redaktion beck-aktuell
- dpa
- BGH
- Entscheidung vom 26.06.2015
- V ZR 227/14
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BGH stärkt Demonstrationsrecht. beck-aktuell, 29.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/191641)



