Schadenersatz und Schmerzensgeld für Bisse eines Polizeihundes bei Festnahme

Zitiervorschlag
Schadenersatz und Schmerzensgeld für Bisse eines Polizeihundes bei Festnahme. beck-aktuell, 02.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/191416)
Wird bei einer polizeilichen Fahndung ein Polizeihund eingesetzt, so muss der polizeiliche Hundeführer den Hund auch in einer Festnahmesituation so beherrschen und kontrollieren, dass ein willkürliches Beißen des Tieres ausgeschlossen ist. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden und einem 14-Jährigen Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 Euro zugesprochen (Urteil vom 18.06.2015, Az.: 9 U 23/14). Der Jugendliche hatte sich bei einer Polizeifahndung durch Wegrennen verdächtig gemacht und war mithilfe eines Polizeihundes festgehalten worden. Dabei hatte der Hund ihm zahlreiche Bisswunden zugefügt.
14-Jähriger durch Polizeihund verletzt
Die Polizei fahndete im November 2012 gegen 23 Uhr auf dem Seeparkgelände in Freiburg nach dem Täter eines kurz zuvor begangenen Raubüberfalls. Der Kläger und einige andere Jugendliche rannten davon, als sie die Polizeifahrzeuge sahen, um einer polizeilichen Kontrolle zu entgehen. Aufgrund dieses verdächtigen Verhaltens entschloss sich die Polizei zur Festnahme der Flüchtenden unter Einsatz eines Diensthundes. Der von der Leine gelassene Diensthund stürzte sich auf den Kläger und fügte ihm zahlreiche Bissverletzungen an beiden Unterarmen, am rechten Oberarm, am Rücken und an den Beinen zu. Nach der Festnahme stellte sich heraus, dass der Kläger mit dem vorausgegangenen Raub nichts zu tun hatte. Er konnte aufgrund der Verletzungen mehrere Tage seine Hände nicht benutzen, mehrere Wochen war eine Wundversorgung erforderlich.
Vorinstanz verneinte Amtspflichtverletzung
Der Kläger forderte, vertreten durch seine Eltern, in einem Prozess gegen das Land Baden-Württemberg Schmerzensgeld und Schadenersatz. Er ist der Ansicht, dass der Einsatz des Polizeihundes rechtswidrig war. Bereits das Landgericht Freiburg hatte ihm Schadenersatz und Schmerzensgeld zugesprochen, war aber nicht von einer Amtspflichtverletzung des Diensthundeführers ausgegangen und hatte auch ein Mitverschulden des zum Zeitpunkt des Vorfalls alkoholisierten Klägers angenommen.
OLG geht von zumindest fahrlässiger Amtspflichtverletzung aus
Das OLG Karlsruhe hat die landgerichtliche Entscheidung im Ergebnis zwar bestätigt. Anders als das LG ging es jedoch von einer zumindest fahrlässigen Amtspflichtverletzung des Hundeführers der Polizei aus. Zwar seien die Polizeibeamten damals berechtigt gewesen, den Jugendlichen vorläufig festzunehmen. Denn zunächst habe der Verdacht einer Straftat gegen ihn bestanden. Jedoch habe der Hundeeinsatz nicht den gesetzlichen Voraussetzungen der Anwendung des sogenannten unmittelbaren Zwangs entsprochen. Für die Vielzahl der Bissverletzungen, die der Kläger erlitten habe, gebe es keinen nachvollziehbaren Grund.
Ausmaß der Verletzungen unverhältnismäßig
Das Ausmaß der Verletzungen sei unverhältnismäßig, so das OLG weiter. Der Hundeführer sei verpflichtet gewesen dafür zu sorgen, dass es – maximal – bei einem einzelnen, der Festnahme dienenden Biss bleibt. Der polizeiliche Hundeführer müsse den Hund auch in einer Festnahmesituation so beherrschen und kontrollieren, dass ein willkürliches Beißen des Hundes ausgeschlossen sei. Es liege eine zumindest fahrlässige Amtspflichtverletzung des Polizeibeamten vor, für welche das Land Baden-Württemberg als Dienstherr einzustehen habe. Da das Land aus diesem Grund zur Zahlung von 2.500 Euro Schadenersatz und Schmerzensgeld verpflichtet sei, komme es auf weitere Fragen zur Rechtmäßigkeit des Hundeeinsatzes nicht an.
- Redaktion beck-aktuell
- OLG Karlsruhe
- Urteil vom 18.06.2015
- 9 U 23/14
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Schadenersatz und Schmerzensgeld für Bisse eines Polizeihundes bei Festnahme. beck-aktuell, 02.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/191416)



