Mögliche nachträgliche Anfechtung einer Beförderung kann verwirkt werden

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Mögliche nachträgliche Anfechtung einer Beförderung kann verwirkt werden. beck-aktuell, 11.08.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/171826)
Hat es der Dienstherr in einem Beförderungsverfahren unterlassen, den unterlegenen Mitbewerber über seine Auswahlentscheidung zu informieren und ihm die Gelegenheit einzuräumen, die Entscheidung im Eilverfahren anzufechten, kann der unterlegene Mitbewerber die Beförderung ausnahmsweise auch nachträglich noch gerichtlich überprüfen lassen. Dieses Recht könne jedoch verwirkt werden, wenn der unterlegene Bewerber zu lange abwartet, bis er sich dagegen zur Wehr setzt, betonte das Oberverwaltungsgericht Thüringen in Weimar. Das sei der Fall, wenn er über einen längeren Zeitraum untätig bleibe, obwohl ein Beamter in vergleichbarer Lage vernünftigerweise längst etwas gegen die Beförderung seines Konkurrenten unternommen hätte (Urteil vom 28.06.2016, Az.: 2 KO 31/16).
Bereits 2009 vollzogene Beförderung einer Kollegin erst 2013 angefochten
Die Klägerin ist beamtete Berufsschullehrerin. Im Jahr 2013 hatte sie die bereits 2009 vollzogene Beförderung einer Kollegin mit Widerspruch angefochten. Der Dienstherr, das Thüringer Kultusministerium, hatte es entsprechend seiner damaligen Praxis unterlassen, die Klägerin über seine Auswahl zu informieren und ihr eine angemessene Frist einzuräumen, um die Beförderungsentscheidung gerichtlich nachprüfen zu lassen. Das Widerspruchsverfahren und das nachfolgende Verfahren vor dem Verwaltungsgericht blieben ohne Erfolg.
Anfechtung war nach vier Jahren nicht mehr zu erwarten
Das OVG Weimar hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin habe in der Konstellation zwar grundsätzlich das Recht, die vorzeitige Ernennung ihrer Kollegin nachträglich mit einer Klage anzufechten. Sie habe das Recht aber verwirkt, weil sie, ohne dass besondere Umstände sie daran gehindert hätten, ihre Rechte über einen längeren Zeitraum nicht geltend gemacht habe. Sie habe Kenntnis davon gehabt beziehungsweise haben müssen, dass das Thüringer Kultusministerium regelmäßig Beförderungen vornehme und es wäre ihr zuzumuten gewesen, sich früher gegen die Beförderung ihrer Mitbewerberin zu wenden. Nach Ablauf von vier Jahren seit der Beförderung hätten weder der Dienstherr noch die ausgewählte Bewerberin damit rechnen müssen, dass die Klägerin die Beförderung nun noch angreift.
Gegen Nichtzulassung der Revision noch Beschwerde möglich
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Nichtzulassung der Revision durch das OVG kann mit der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
- Redaktion beck-aktuell
- OVG Weimar
- Urteil vom 28.06.2016
- 2 KO 31/16
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Mögliche nachträgliche Anfechtung einer Beförderung kann verwirkt werden. beck-aktuell, 11.08.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/171826)



