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OVG Schleswig

Keine grundsätzliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für geflohene Syrer

Klageindustrie

Syrische Flüchtlinge, die keine individuelle Verfolgung vor der Ausreise erlitten haben, können die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht allein wegen ihres Auslandsaufenthaltes und der Asylantragstellung beanspruchen. Dies hat der Dritte Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts jetzt entschieden und damit die Entscheidungspraxis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bestätigt. Die Revision wurde nicht zugelassen (Urteil vom 23.11.2016, Az.: 3 LB 17/16).

VG noch mit anderer Einschätzung

Das BAMF hatte der Klägerin subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG als Bürgerkriegsflüchtling zuerkannt. Die daraufhin erhobene Klage mit dem Ziel, auch die Anerkennung als Flüchtling (§ 3 Abs. 1 AsylG) zu erreichen, hatte bei der Zwölften Kammer des Verwaltungsgerichts Erfolg. Mit der hiergegen eingelegten Berufung machte das BAMF geltend, es gebe keine gesicherten Anhaltspunkte dafür, dass abgeschobenen Rückkehrern grundsätzlich ungeachtet besonderer persönlicher Umstände oppositionelle Tätigkeit unterstellt werde und Befragungen bei der Rückkehr und damit einhergehende Misshandlungen in Anknüpfung an ein asylrechtliches Merkmal erfolgten.

OVG sieht keine politische Verfolgung bei Rückkehr

Das OVG hat der Berufung des BAMF stattgegeben und die Klage der Klägerin abgewiesen. In der mündlichen Urteilsbegründung führte die Vorsitzende des Dritten Senats aus, die dem Gericht vorliegenden Auskünfte böten keine ausreichende Grundlage für die Annahme, dass Rückkehrern allein wegen ihres Auslandsaufenthaltes und der Asylantragstellung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohe. Die von der Klägerin in einem späten Stadium des Berufungsverfahrens vorgebrachten individuellen Gründe für eine drohende politische Verfolgung hätten den Senat insoweit nicht überzeugt.