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OVG Münster

Wettbürosteuer der Stadt Dortmund rechtmäßig

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Die Stadt Dortmund darf für Wettbüros eine Vergnügungsteuer (Wettbürosteuer) erheben. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Münster mit Urteilen vom 13.04.2016 in drei Musterverfahren entschieden. Nach seiner Ansicht ist die Steuer verfassungskonform. So sei die Differenzierung zwischen Wettbüros und Wettannahmestellen aufgrund des besonderen Wettanreizes und des damit verbundenen höheren Umsatzes in Wettbüros gerechtfertigt. Das OVG hat die Revision zugelassen (Az.: 14 A 1599/15, 14 A 1648/15 und 14 A 1728/15).

Stadt Dortmund erhebt Wettbürosteuer

Die Wettbürosteuer besteuert das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros, die neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglichen. Die Sportereignisse, auf die gewettet wird, werden auf Bildschirmen - zum Teil live - übertragen. Gewöhnlich gibt es Sitzgelegenheiten und Erfrischungsgetränke. Ein Eintritt wird nicht verlangt. Die Kunden können zu den gleichen Konditionen wetten wie im Internet oder in reinen Annahmestellen. Die Wettbürobetreiber erhalten von dem ‑ zumeist im Ausland ansässigen ‑ Wettveranstalter für die Vermittlungstätigkeit eine Provision. Die Höhe der Wettbürosteuer berechnet sich nach der Betriebsfläche des Wettbüros. Die Stadt Dortmund erhebt eine solche Wettbürosteuer.

OVG hält Wettbürosteuer für verfassungsgemäß

Das OVG hält die zugehörige Satzung der Stadt Dortmund über die Erhebung der Vergnügungsteuer für Wettbüro­s (Wettbürosteuer) für verfassungsgemäß. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sei es unschädlich, dass die Wettkunden nicht unmittelbar für das Fernsehangebot ein bestimmtes Entgelt zahlten. Der Wett­bürobetreiber finanziere mit der Provision, die über die Wetteinsätze der Kunden fi­nanziert werde, das Wettbüro, so dass letztlich die Wetter das Wettbüro finanziell trügen.

Wettbürosteuer ist Aufwandsteuer

Das OVG erachtet es auch für unerheblich, dass der steuerpflichtige Wettbürobetreiber an dem Geschäft zwischen dem Wetter und dem Wettanbieter nicht beteiligt ist. Der für das Erheben einer örtlichen Aufwandsteuer - wie hier der Vergnügungsteuer - erforderli­che Aufwand liege auch in dieser Fallgestaltung vor: Die Wettbürosteuer treffe den Konsumaufwand des Wettkunden für das Wetten in einem Wettbüro.

Differenzierung zwischen Wettbüros und Wettannahmestellen gerechtfertigt

Nach Auffassung des OVG ist unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung auch die Differenzierung zwischen Wettbüros und Wettannahmestellen unbedenklich. Abgesehen davon, dass Wettbüros ‑ ähnlich wie Spielhallen ‑ häufig problematische Wirkungen entfalteten, schüfen Wettbüros anders als reine Annahmestellen einen besonderen Anreiz zum Wetten und erzielten dadurch einen höheren Umsatz.

Berechnung nach Betriebsfläche nicht zu beanstanden

Auch die Anknüpfung des Steuermaßstabs an die Betriebsfläche des Wettbüros ist laut OVG nicht zu beanstanden. Denn es könne nur geschätzt werden, wie viel Mehrumsatz Wettbüros im Vergleich zu Annahmestellen erzielten. Auf den erzielten Wettumsatz könne nicht abgestellt werden, weil die Besteuerung nur auf den Mehrumsatz abziele, der durch die Gestaltung als Wettbüro erzielt werde. Im Übrigen könnten selbst die getätigten Wetteinsätze nur schwierig festgestellt werden.