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OVG Münster

Trophäenfischen im Angelteich bleibt verboten

Berufe mit Haltung

Das sogenannte Trophäenfischen, bei dem große Fische nach einem Angelvorgang ("Drill") lebend aus dem Wasser gehoben, ohne Betäubung oder Tötung vom Angelhaken gelöst, gemessen, vor einer Kamera präsentiert und anschließend wieder in das Gewässer gesetzt werden, bleibt verboten. Das Oberverwaltungsgericht Münster sieht - ebenso wie die Vorinstanz (VG Münster, BeckRS 2015, 41262) - im sogenannten "Catch and Release" einen Verstoß gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes (Beschluss vom 03.07.2015, Az.: 20 B 209/15).

Angelteichbetreiber klagt gegen Ordnungsverfügung

Der Antragsteller betreibt gewerbsmäßig eine Angelteichanlage in Vreden, an der sowohl Forellen als auch größere Fische wie Störe, Welse, Hechte und Karpfen gegen Bezahlung geangelt werden können. Nachdem der Kreis Borken festgestellt hatte, dass bezüglich der Anlage des Antragstellers mehrere Strafanzeigen erstattet und auch in den Medien über nicht tierschutzgerechte Methoden berichtet worden war, forderte er den Antragsteller im Juli 2014 mit Ordnungsverfügung auf sicherzustellen, dass die geangelten Fische unverzüglich waidgerecht angelandet, betäubt, getötet und vom Angelhaken gelöst werden, und untersagte ihm das Wiedereinsetzen von bereits geangelten Fischen. Gegen diese Ordnungsverfügung erhob der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht Münster und beantragte, weil die Ordnungsverfügung für sofort vollziehbar erklärt worden war, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung wieder herzustellen.

OVG bestätigt auch Sofortvollzug

Das lehnte das Verwaltungsgericht ab und auch die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr zurückgewiesen. Das OVG entschied, dass für den Erlass der Ordnungsverfügung wegen der an der Teichanlage festgestellten Angelpraxis des "Catch and Release" und der unmittelbaren Beteiligung des Antragstellers daran ein hinreichender Anlass bestanden habe. Weiter führte das OVG aus, dass die Angelteiche nach wie vor mit sehr großen ("kapitalen") Fischen besetzt seien, und dass daher unverändert ein starker Anreiz für Angler daran bestehe, die Angelpraxis des "Catch and Release" anzuwenden, so dass auch der sofortige Vollzug der Ordnungsverfügung rechtens sei.

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