Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
OVG Münster

Starke Geruchsbelastungen durch Geflügelmastanlagen können Anwohnern zumutbar sein

Schutz des Anwaltsberufs

In Gebieten, die von tierhaltenden Betrieben geprägt sind, können starke Geruchsbelastungen durch Mastbetriebe von den Anwohnern hinzunehmen sein. Dies geht aus drei Grundsatzurteilen des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 01.06.2015 hervor, mit denen es Klagen von Landwirten gegen gewerbliche Geflügelmastanlagen abgewiesen hat. Im Außenbereich sei grundsätzlich eine Geruchshäufigkeit von 15% der „Jahresgeruchsstunden“ zumutbar, ausnahmsweise aber auch von 25% oder in seltenen Fällen sogar noch mehr. Maßgeblich komme es auf die Ortüblichkeit der Gerüche an. Gerüche, die von eigener Tierhaltung ausgingen, seien unberücksichtigt zu lassen  (Az.: 8 A 1760/13, 8 A 1487/14 und 8 A 1577/14).

Landwirte klagen gegen Geflügelmastanlagen

Die Kläger aus der Gegend von Geldern und Weeze, die selbst Landwirte sind oder waren, klagten gegen die den Betreibern der Geflügelmastanlagen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen und machten geltend, die zu erwartenden Geruchsimmissionen überstiegen das ihnen zumutbare Maß.

OVG: Geruchsbelastung von 15 % der "Jahresgeruchsstunden" grundsätzlich zumutbar, ausnahmsweise 25 %

Das OVG hat die VG-Urteile aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Im Außenbereich liege die Grenze des Zumutbaren grundsätzlich bei einem Wert von 15% der "Jahresgeruchsstunden". Das bedeute, dass die Gerüche nicht häufiger als 15 % der Jahresgesamtzeit von Anwohnern wahrnehmbar sein dürften. Je nach den Gesamtumständen im Einzelfall seien bei landwirtschaftlichen Gerüchen (aus Tierhaltungsanlagen) auch Werte bis zu 25 % zumutbar. Für die Frage, in welchem Umfang Geruchsimmissionen über 15 % der "Jahresgeruchsstunden" hinzunehmen seien, komme es maßgeblich auf die Ortsüblichkeit derartiger Gerüche, auf die Siedlungsstruktur und die historische Entwicklung an.

In seltenen Fällen Geruchsbelastung von über 25 % der "Jahresgeruchsstunden" zumutbar

Bei der Prognose der Geruchsbelastungen seien Gerüche, die von eigener Tierhaltung ausgingen, unberücksichtigt zu lassen, so das OVG weiter. Anderenfalls könnten Anwohner durch eigene Tierhaltung Vorhaben in der Nachbarschaft mit Verweis auf selbstverursachte Gerüche verhindern. Nur in seltenen, ganz besonders gelagerten Fällen könnten auch Werte von über 25 % Jahresgeruchsstunden noch zumutbar sein. Dies könne dann der Fall sein, wenn das neue Vorhaben - zum Beispiel durch Ersetzung eines alten Stalls - zu einer Verbesserung der Gesamtgeruchsbelastung führe.

OVG: Kläger müssen als (frühere) Landwirte mehr dulden

In den vorliegenden Fällen hat das OVG die prognostizierten Geruchshäufigkeiten der Geflügelmastanlagen von maximal 25 % für noch zumutbar gehalten. Die Umgebung sei jeweils von einer Vielzahl tierhaltender Betriebe auf engem Raum geprägt. Zu der damit einhergehenden Geruchsbelastung durch Tierhaltung hätten die Kläger als Landwirte zumindest in der Vergangenheit selbst in erheblichem Maß beigetragen, so das OVG.