Kontaktdermatitis durch Tonerstaub kein Dienstunfall eines Finanzbeamten

Zitiervorschlag
Kontaktdermatitis durch Tonerstaub kein Dienstunfall eines Finanzbeamten. beck-aktuell, 12.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/173241)
Ein Finanzbeamter kann eine Erkrankung an Kontaktdermatitis durch Tonerstaub nicht als Dienstunfall geltend machen, da die Tätigkeit im Innendienst eines Finanzamtes kein typisches Gefährdungspotenzial aufweist. Dies hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in Münster mit Beschluss vom 08.07.2016 entschieden (Az.: 3 A 964/15).
Sachverhalt
Der Kläger war zunächst Sachbearbeiter, anschließend Sachgebietsleiter in verschiedenen Finanzämtern des Landes Nordrhein-Westfalen. Er machte geltend, durch Tonerstaub aus Laserdruckern an einer Kontaktdermatitis erkrankt zu sein. Der Tonerstaub befinde sich sowohl in der Raumluft der Finanzämter als auch auf den dort zu bearbeitenden Schriftstücken. Die Oberfinanzdirektion lehnte eine Anerkennung der Erkrankung als Dienstunfall ab. Die dagegen gerichtete Klage hatte beim Verwaltungsgericht Münster keinen Erfolg. Der Kläger beantragte daraufhin Berufungszulassung.
OVG: Kläger war keiner besonderen Gefahrenlage ausgesetzt
Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils unterliege keinen Zweifeln. Für die Anerkennung eines Dienstunfalls sei nicht nur das Vorliegen einer Gefahr der Erkrankung erforderlich. Vielmehr müsse der Beamte dieser Gefahr besonders ausgesetzt sei. Die besondere Gefährdung müsse für die dienstliche Verrichtung des Beamten typisch sein und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung bestehen.
Erkrankung an Kontaktdermatitis durch Tonerstaub im Finanzamt unwahrscheinlich
Dies sei hier nicht gegeben. Zwar könne Tonerstaub grundsätzlich eine Kontaktdermatitis verursachen. Die Tätigkeit im Innendienst eines Finanzamtes bringe jedoch weder eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung an einer Kontaktdermatitis mit sich, noch sei diese Wahrscheinlichkeit wesentlich höher als in anderen Berufen wie etwa bei Friseuren.
- Redaktion beck-aktuell
- OVG Münster
- Beschluss vom 08.07.2016
- 3 A 964/15
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Kontaktdermatitis durch Tonerstaub kein Dienstunfall eines Finanzbeamten. beck-aktuell, 12.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/173241)


