Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
OVG Münster

Von Nordrhein-Westfalen erhobene Gebühren für Genehmigungen zur Gülle-Einfuhr waren überhöht

Leitplanken für KI-unterstützte Justiz

Das Land Nordrhein-Westfalen durfte im Jahr 2011 für die Erteilung von Genehmigungen für die Einfuhr drucksterilisierter Gülle aus Holland keine vom Gewicht abhängigen Gebühren erheben. Dies teilte am 26.07.2016 das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster mit (Az.: 9 A 1530/13 und 9 A 550/14).

Landwirte ziehen wegen massiv gestiegener Gebühren vor Gericht

Zwei Landwirte aus dem Rheinland, die aus den Niederlanden importierte Gülle für die Bewirtschaftung ihrer Flächen nutzen, hatten sich vor den Verwaltungsgerichten gegen stark gestiegene Gebühren für die Erteilung von Importgenehmigungen zur Wehr gesetzt. Bis Ende Juli 2011 musste die Einfuhr behandelter (also eine Stunde bei 70 Grad erhitzter) Gülle noch auf Grundlage einer EU-Verordnung zum Schutz vor Tierseuchen durch das Land genehmigt werden. Hierfür wurden bis Anfang März 2011 regelmäßig Gebühren von nicht mehr als 50 Euro erhoben. In den Monaten danach verlangte das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) aufgrund einer Änderung des Gebührentarifs (Tarifstelle 23.5.6 AGT) pro zur Einfuhr beantragter Tonne einen Euro, mindestens aber 15 Euro. Die Kläger mussten danach ausgehend von den beantragten Güllemengen Gebühren von 814 beziehungsweise 1.523 Euro zahlen.

Land lenkt ein – Rechtsstreit für erledigt erklärt

Die Verwaltungsgerichte hoben diese Gebührenbescheide auf die Klagen der Landwirte auf. In der mündlichen Verhandlung hat das Land die Gebührenbescheide bis auf einen Betrag von 50 Euro aufgehoben. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Das Land hat die Kosten des Rechtsstreits übernommen.

Zollgleiche Abgaben nach EU-Recht verboten

Die hier angewendete Tarifstelle des Allgemeinen Gebührentarifs sei zwar mit deutschem, aber überwiegend nicht mit europäischem Recht vereinbar, erläutert das OVG. Denn bei der Gebühr für die Einfuhrgenehmigung, die nach der Rechtsänderung im Jahr 2011 nur noch auf die Einfuhr nicht sterilisierter Gülle Anwendung finde, handele es sich um eine zollgleiche Abgabe im Sinne des Europarechts, weil mit ihr im Zusammenhang mit dem Grenzübertritt ausschließlich ausländische Gülle belastet werde. Solche zollgleichen Abgaben seien nach Art. 30 AEUV zwischen den Mitgliedstaaten grundsätzlich verboten, so das OVG.

EuGH erlaubt nur Erhebung kostendeckender Gebühren

Eine Ausnahme bestehe zwar nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für die Erhebung von Verwaltungsgebühren, wenn die Mitgliedstaaten durch europäisches Recht verpflichtet seien, Kontrollen et cetera im Interesse des innereuropäischen Handels durchzuführen. Das sei hier bis Ende Juli 2011 auch der Fall gewesen, weil damals die Erteilung der Einfuhrgenehmigung für behandelte Gülle noch durch eine EU-Verordnung vorgeschrieben gewesen sei, so die OVG-Richter. Der EuGH erlaube aber nur die Erhebung kostendeckender Gebühren, wobei es nur um die unmittelbaren Personal- und Sachkosten der konkreten Amtshandlung gehe.

Nur festgestellter Aufwand darf Gebühr bestimmen

Andere Kosten, wie die Kosten der Untersuchung von Trinkwasser auf durch die Gülledüngung verursachte Nitratbelastung, dürften entgegen der Auffassung des beklagten Landes weder nach europäischem noch nach nordrhein-westfälischem Recht einbezogen werden, so das OVG weiter. Deshalb sei hier der nordrhein-westfälische Gebührentarif nur bis zur Höhe des festgestellten Aufwands des LANUV für die Antragsbearbeitung anwendbar gewesen.