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OVG Münster

An Botschaften abgeordnete Personenschützer scheitern mit Klage auf mehr Freizeitausgleich und Auslandsbesoldung

Parken in Pink

Zum Schutz der Botschafter in Bagdad und Kabul werden Bundespolizeibeamte für die Dauer von in der Regel drei Monaten an das Auswärtige Amt abgeordnet und an den betreffenden Botschaften eingesetzt. Sieben dort eingesetzte Personenschützer sind nun mit ihren Klagen auf mehr Freizeitausgleich und Gewährung auf Auslanddienstbesoldung auch für Zeiten des Freizeitausgleichs im Inland vor dem Oberverwaltungsgericht Münster überwiegend gescheitert (Urteile vom 24.08.2015, Az.: 1 A 421/14).

Bisherige Praxis in Bezug auf Geld- und Freizeitausgleich bei Auslandseinsatz

Die während ihres Auslandseinsatzes über die reguläre Dienstzeit hinausgehenden Arbeitszeiten der Personenschützer wurden bis 2010 dadurch ausgeglichen, dass diese im Anschluss an den jeweiligen Einsatz eine mehrwöchige Dienstbefreiung erhielten, die sie im Inland verbrachten. Während dieser Zeit waren sie weiterhin zum Auswärtigen Amt abgeordnet und erhielten Auslandsdienstbezüge. Diese Praxis wurde im Sommer 2010 eingestellt, nachdem Mehrarbeitsstunden in größerem Umfang als erwartet angefallen waren. Im Kern wurde die dargestellte Praxis im Sommer 2012 wieder aufgenommen, allerdings werden nur noch 81 Mehrarbeitsstunden berücksichtigt.

Kläger fordern mehr Geld und Freizeitausgleich für Auslandseinsatz

Die insgesamt sieben Kläger waren als Personenschützer an den Botschaften in Bagdad und Kabul eingesetzt. Für die dort in den Jahren 2010 bis 2012 absolvierten Einsätze begehren sie in weit höherem Maß als behördlich zuerkannt Freizeitausgleich, eine Weiterführung der Abordnung an das Auswärtige Amt sowie die Gewährung von Auslandsdienstbesoldung während der Zeit des Freizeitausgleichs. Zur Begründung machen sie geltend, dass die vom Dienstherrn als Freizeit eingestuften Zeiten als in vollem Umfang auszugleichender Bereitschaftsdienst anzuerkennen seien, da jederzeit mit Anschlägen zu rechnen gewesen sei.

Erste Instanz hatte Klagen überwiegend abgewiesen

Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Klagen in erster Instanz überwiegend abgewiesen. Zur Begründung hatte es unter anderem darauf abgestellt, dass während der an den Botschaften verbrachten Zeit außerhalb des regulären Dienstes oder angeordneter Bereitschaftszeiten keine ständige Einsatzbereitschaft erforderlich gewesen sei. Die Kläger hatten lediglich insoweit Erfolg, als die für sie erstellten Stundennachweise die Eintragung für "Bereitschaft 50%" enthielten. Diese hatte das VG als im Verhältnis 1:1 auszugleichenden Bereitschaftsdienst und nicht – wie die beklagte BRD meint – als im Umfang von einem Achtel auszugleichende Rufbereitschaft eingeordnet. Die hiergegen sowohl von den Klägern als auch der beklagten BRD eingelegten Berufungen hat das OVG Münster jetzt zurückgewiesen.

Verweis auf den VGH Mannheim

Hinsichtlich der Berufung der Kläger hat der Erste OVG-Senat die Rechtsauffassung der Vorinstanz bestätigt und auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 17.06.2014 (in BeckRS 2014, 53726) verwiesen. Die Mannheimer Richter hatten damals entschieden, dass "ein Beamter der Bundespolizei, der an das Auswärtige Amt abgeordnet und der Deutschen Botschaft in Bagdad als Personenschützer zugeteilt wird, nicht allein deshalb Bereitschaftsdienst leistet, weil er über seine reguläre Arbeitszeit und festgesetzte Mehrarbeit hinaus auf dem Botschaftsgelände anwesend sein muss, weil es dem Personenschützer aus Gründen der Fürsorge nach § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § GAD § 25 GAD untersagt ist, das Botschaftsgelände zu verlassen."

Auslandsdienstbesoldung nicht bei Freizeitausgleich im Inland

Ergänzend hat der OVG-Senat betont, dass die Kläger für einen Freizeitausgleich im Inland keine Auslandsdienstbezüge beanspruchen könnten. Denn Auslandsdienstbezüge könnten nach § 52 BBesG nur gewährt werden, wenn und solange der Beamte auch einen tatsächlichen Wohnsitz im Ausland habe. Ein Beamter, der im Wege der Abordnung einen in der Regel auf drei Monate angelegten Dienst an einer deutschen Botschaft im Ausland absolviert habe und anschließend seinen währenddessen "erwirtschafteten" Freizeitausgleich im Inland nehme, habe keinen tatsächlichen Wohnsitz an seinem bisherigen ausländischen Einsatzort mehr, auch wenn die Abordnung an das Auswärtige Amt und gegebenenfalls selbst die Zuweisung an die Botschaft formal noch fortgeführt werde.

"Flatrate 500"-Vereinbarung hilft Klägern nicht

Wegen der strikten Gesetzesbindung im Besoldungsrecht dürften die gesetzlichen Bestimmungen nicht erweiternd ausgelegt werden, so das OVG weiter. Daran ändere auch eine Vereinbarung hinsichtlich des Ausgleichs von Mehrarbeitsstunden zwischen dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern sowie dem Bundespolizeipräsidium nichts, die für die Zeit bis Juni 2010 unter der internen Bezeichnung "Flatrate 500" geführt wurde.

Berufung der BRD scheitert ebenfalls 

In Bezug auf die Berufung der Beklagten hat der Senat die Auffassung des VG bestätigt, dass die in den Stundennachweisen verzeichnete Bereitschaft als Bereitschaftsdienst im Rechtssinne anzusehen und hierfür ein Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1 zu gewähren sei. Der Erste Senat hat aber die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen, soweit die Berufung der beklagten Bundesrepublik Deutschland zurückgewiesen wurde.