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OVG Lüneburg

Videoinstallation auf dem Tobleronegebäude in Braunschweig darf bleiben

Rechtspartnerschaften in Zeiten des Krieges

Die Videoinstallation an der Spitze des 17-geschossigen Tobleronegebäudes in Braunschweig muss nicht entfernt werden. Dies geht aus einem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg vom 10.03.2016 hervor. Nach einer Ortsbesichtigung hält das Gericht die Belästigungen von Anwohnern durch Licht für zumutbar (Az.: 1 LB 136/15).

330.000 LED-Leuchten angebracht

Das wegen seines gleichschenkligen dreieckigen Grundrisses so genannte Gebäude steht in der Nähe des Bahnhofs von Braunschweig. An jeder der drei Seiten des zurückspringenden obersten Geschosses des Bürohochhauses hat die BraWoPark GmbH je drei Öffnungen mit insgesamt jeweils etwa 70 Quadratmetern Fläche und zusammen über 330.000 LED-Leuchten angebracht. In Zusammenarbeit mit der Hochschule für bildende Künste in Braunschweig (HbK) strahlt sie von dort tagsüber und in Teilen der Nacht "hochwertige und künstlerisch  ansprechende Medieninhalte" aus. Darüber leuchtet das Volksbank-Symbol, darunter der Schriftzug "BraWoPark". Dies soll dem Projekt einen urbanen Charakter verleihen. Vorbild hierfür ist das Gebäude der Unionsbrauerei in Dortmund.

Kläger fühlt sich durch Lichteinwirkung belästigt

Der Kläger fühlt sich hierdurch insbesondere zur Nachtzeit belästigt und hat gegen die von der Stadt Braunschweig erteilte Baugenehmigung geklagt. Seine Wohnungen liegen im Dachgeschoss eines Mehrparteienhauses, das etwa 520 Meter nördlich des Tobleronegebäudes jenseits eines Parkgeländes liegt. Das Haus befindet sich in einem als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Gebiet. Die Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig erfolglos (Az.: 2 A 149/14).

Baugenehmigung bestimmt genug

Das OVG hat am Abend des 09.03.2016 von 18 bis 20.15 Uhr die Örtlichkeit in Augenschein genommen und sich verschiedene Clips vorführen lassen. Auf der Grundlage dieser Besichtigung hat es jetzt die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts ist die Baugenehmigung bestimmt genug. Belästigungen durch Licht seien jedenfalls nicht unzumutbar. Unter Umständen könnten sie durch geeignete Maßnahmen wie etwa Gardinen noch weiter reduziert werden. Die sehr raschen Wechsel hellen und dunklen Lichts wirkten sich auf diese Entfernung nicht mehr nennenswert aus. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen.