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OVG Lüneburg

Verschreibung großer Menge von Betäubungsmitteln an suchtkranken Patienten kann Arzt Approbation kosten

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Die Verschreibung eines großen Medikamentenvorrats, um einem Suchtpatienten mit bekanntem Beikonsum einen über mehrere Monate dauernden eigenverantwortlichen Entzugsversuch im Ausland ohne erforderliche ärztliche Überwachung zu ermöglichen, rechtfertigt den Entzug der ärztlichen Approbation. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen in Lüneburg mit Urteil vom 11.05.2015 entschieden (Az.: 8 LC 123/14).

Große Menge eines unter Betäubungsmittelrecht fallenden Medikaments verschrieben

Der Kläger war langjährig als niedergelassener Arzt tätig. Er verordnete einem Patienten innerhalb von fünf Tagen 900 Tabletten eines unter das Betäubungsmittelrecht fallenden Medikaments mit dem Wirkstoff Flunitrazepam. Der Patient war vom Kläger seit Langem ärztlich behandelt worden. Er war langjährig von verschiedenen Betäubungsmitteln abhängig, unter anderem von Kokain und Heroin. Daneben bestand eine Abhängigkeit von dem verordneten Medikament. Ein vorheriger stationärer Entzugsversuch blieb ohne Erfolg. Der Patient konsumierte das verschriebene Medikament als “Beigebrauch“ zu Heroin. Dabei fiel er in eine stundenlange Ohnmacht. Das gegen den Kläger geführte Strafverfahren wurde eingestellt. Der Niedersächsische Zweckverband zur Approbationserteilung (NiZzA) widerrief daraufhin die ärztliche Approbation des Klägers, weil dieser sich als unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufes erwiesen habe. Die Klage vor dem Verwaltungsgericht blieb erfolglos.

OVG: Kläger unwürdig zu Ausübung ärztlichen Berufs

Das OVG hat die dagegen eingelegte Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Widerruf der Approbation als Arzt sei rechtmäßig. Aufgrund seines Fehlverhaltens sei der Kläger unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs. Durch die Verschreibung eines derart großen Medikamentenvorrats, um dem Patienten einen über mehrere Monate dauernden eigenverantwortlichen Entzugsversuch im Ausland ohne erforderliche ärztliche Überwachung zu ermöglichen, habe er diesen in die Gefahr ernsthafter Gesundheitsschäden gebracht. Aufgrund des gleichzeitigen Konsums von Heroin habe die naheliegende Gefahr bestanden, dass es durch Wirkungsverstärkungen zu lebensbedrohlichen Zuständen komme. Nach der ihm bekannten “Drogengeschichte“ seines Patienten hätte sich der Arzt vergewissern müssen, dass kein Beigebrauch von Drogen vorlag. Daneben habe er wesentliche Bestimmungen des Betäubungsmittelrechts nicht beachtet.