Vom Verfassungsschutz verweigerte Vorlage von Akten über beobachteten Anwalt rechtswidrig

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Vom Verfassungsschutz verweigerte Vorlage von Akten über beobachteten Anwalt rechtswidrig. beck-aktuell, 13.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/190866)
Die Weigerung des Niedersächsischen Verfassungsschutzes, dem Verwaltungsgericht Göttingen die Akten über einen von ihm beobachteten Rechtsanwalt vollständig vorzulegen, war rechtswidrig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg mit Beschluss vom 02.07.2015 in einem sogenannten in-camera-Verfahren entschieden. Die erforderliche präzisierende Umschreibung und Zuordnung der Weigerungsgründe müsse in der „Sperrerklärung“ enthalten seien. Es genüge nicht, wenn sie als Bestandteil der geheim gehaltenen Akten nur gegenüber dem Geheimschutzsenat erfolge (Az.: 14 PS 1/15).
Verfassungsschutz gibt beobachtetem Anwalt nur teilweise Auskunft über gesammelte Informationen
Ein in Göttingen niedergelassener Rechtsanwalt, der vorwiegend im Sozialrecht, in der Strafverteidigung, im Polizei- und Ordnungsrecht sowie im Versammlungsrecht tätig ist, hatte aus Presseberichten erfahren, Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes zu sein. Er forderte daraufhin den Verfassungsschutz auf, Auskunft über die zu seiner Person gesammelten und gespeicherten Daten zu erteilen. Dem kam der Verfassungsschutz nur teilweise nach. Im Übrigen lehnte er die Auskunftserteilung ab und wies lediglich darauf hin, dass Erkenntnisse vorlägen, über die aus den in § 13 Abs. 2 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes genannten Gründen keine Auskunft erteilt werden könne.
Innenministerium sperrt Akten - Anwalt beantragt in-camera-Verfahren
Gegen die Ablehnung der Auskunftserteilung klagte der Anwalt beim Verwaltungsgericht Göttingen. Um die Rechtmäßigkeit der Auskunftsverweigerung durch den Verfassungsschutz überprüfen und so dem Rechtsanwalt den grundgesetzlich geforderten effektiven Rechtsschutz gewähren zu können, forderte das VG den Verfassungsschutz auf, auch die zurückgehaltenen Aktenteile vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Verfassungsschutz nicht nach. Die Verweigerung der Vorlage der für geheimhaltungsbedürftig erachteten Aktenteile ist durch eine "Sperrerklärung" des Niedersächsischen Innenministeriums bestätigt worden. Auf den Antrag des Rechtsanwalts legte das VG das Verfahren dann dem Fachsenat des OVG in einem sogenannten in-camera-Verfahren vor.
OVG: Sperrerklärung nicht plausibel
Der Fachsenat hat die Weigerung des Verfassungsschutzes, die vom VG angeforderten Aktenteile vollständig vorzulegen, für rechtswidrig erachtet. Anhand der Sperrerklärung seien die geltend gemachten Geheimhaltungsgründe nicht nachzuvollziehen. Die Sperrerklärung müsse die Akten und Unterlagen aufbereiten und die behaupteten Weigerungsgründe nachvollziehbar darlegen. Dies erfordere eine präzisierende Umschreibung und Zuordnung der geltend gemachten Gründe unter Angabe von Seiten- oder Blattzahlen, gegebenenfalls auch der Bezifferung von Absätzen oder der Gliederungspunkte eines einzelnen Dokuments. Diese präzisierende Umschreibung und Zuordnung der Weigerungsgründe sei in der Sperrerklärung selbst und damit gegenüber dem Gericht der Hauptsache und gegenüber den übrigen Beteiligten des Hauptsacheverfahrens vorzunehmen.
Präzisierende Umschreibung und Zuordnung der Weigerungsgründe nur gegenüber Fachsenat unzureichend
Laut OVG war diese Zuordnung hier aber nur als Bestandteil der geheim gehaltenen Akten und damit nur gegenüber dem Fachsenat erfolgt. Dies sei nicht ausreichend. Denn die Sperrerklärung solle auch die Beteiligten in die Lage versetzen, über die Notwendigkeit der Einleitung eines Zwischenverfahrens zu entscheiden. Die Beteiligten könnten unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs zudem auch im Zwischenverfahren beanspruchen, sich zu jeder dem Fachsenat zur Entscheidung unterbreiteten schriftlichen Stellungnahme anderer Beteiligter zu äußern. Dieses nicht zur Disposition stehende Recht der Beteiligten werde verletzt, wenn die präzisierende Umschreibung und Zuordnung der Weigerungsgründe ausschließlich gegenüber dem Fachsenat erfolge.
- Redaktion beck-aktuell
- OVG Lüneburg
- Beschluss vom 02.07.2015
- 14 PS 1/15
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Vom Verfassungsschutz verweigerte Vorlage von Akten über beobachteten Anwalt rechtswidrig. beck-aktuell, 13.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/190866)



