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OVG Lüneburg

Erhöhung der Regelstundenzahl in Niedersachsen verbeamteter Gymnasiallehrer unwirksam

Und ewig grüßt das Schlüsseltier

Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat die Vorschrift über die Erhöhung der Regelstundenzahl für Lehrkräfte an niedersächsischen Gymnasien wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht für unwirksam erklärt. Die Bestimmung stehe mit der aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht in Einklang. Damit waren die Normenkontrollverfahren niedersächsischer Lehrkräfte und Schulleiter an Gymnasien gegen Änderungen der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen überwiegend erfolgreich (Az.: 5 KN 148/14, 5 KN 162/14, 5 KN 163/14, 5 KN 164/14,  und andere). Das OVG hat die Revisionen gegen seine Urteile nicht zugelassen.

Regelstundenzahl um eine Stunde erhöht

Sieben verbeamtete Gymnasiallehrkräfte sowie zwei verbeamtete Leiter von Gymnasien hatten mit Normenkontrollanträgen verschiedene Bestimmungen der von der Niedersächsischen Landesregierung erlassenen Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen vom 04.06.2014 angegriffen. Mit dieser Verordnung hat die Niedersächsische Landesregierung mit Wirkung vom 01.08.2014 die wöchentliche Regelstundenzahl der Lehrkräfte unter anderem an Gymnasien um eine Stunde von zuvor 23,5 auf nunmehr 24,5 Stunden erhöht. Die Regelstundenzahl ist die Zahl der jeweils 45 Minuten langen Unterrichtsstunden, die vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte im Durchschnitt wöchentlich zu erteilen haben.

Unterrichtsverpflichtung angehoben und Altersermäßigung gestrichen

Außerdem wurde mit der Verordnung die Unterrichtsverpflichtung unter anderem der verbeamteten Leiter von Gymnasien angehoben. Schließlich ist durch die Verordnung die für verbeamtete Lehrkräfte an allen öffentlichen Schulen ursprünglich zum 01.08.2014 vorgesehene Altersermäßigung gestrichen worden. Die Arbeitszeitverordnung hatte in ihrer vorherigen Fassung ab August 2014 die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung für verbeamtete Lehrkräfte ab Vollendung des 55. Lebensjahres um eine Unterrichtsstunde und ab Vollendung des 60. Lebensjahres um zwei Unterrichtsstunden vorgesehen. Diese Regelung ist dahingehend geändert worden, dass es für verbeamtete Lehrkräfte ab August 2014 dauerhaft bei der zunächst bis zum 31.07.2014 befristeten Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung um lediglich eine Unterrichtsstunde und erst ab Vollendung des 60. Lebensjahres bleibt.

OVG erklärt Regelung zur Erhöhung der Regelstundenzahl für unwirksam

Das OVG hat die Vorschrift über die Erhöhung der Regelstundenzahl für unwirksam erklärt. Diese stehe nicht mit der aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Einklang. Die Dienstleistungen, die verbeamtete Lehrkräfte an öffentlichen Schulen im Rahmen der für alle Beamten geltenden regelmäßigen Arbeitszeit zu erbringen haben, umfassten zwei Komponenten, nämlich den Bereich der Erteilung von Unterrichtsstunden sowie den Bereich der sogenannten außerunterrichtlichen Verpflichtungen, der sich etwa auf die Vor- und die Nachbereitung des Unterrichts, Korrekturtätigkeiten, Elterngespräche, Klassenfahrten und anderes erstreckt. Dass mit der Regelstundenzahl nur die erste Komponente festgesetzt sei, begegne keinen rechtlichen Bedenken, so das OVG. Auch stehe dem Verordnungsgeber bei der Festsetzung des Verhältnisses zwischen der Arbeitszeit zur Erteilung von Unterrichtsstunden und der sich hieraus ergebenden Festsetzung der Arbeitszeit für die Erledigung außerunterrichtlicher Verpflichtungen ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt dahingehend überprüfbar sei, ob die Einschätzung des Verordnungsgebers offensichtlich fehlsam, insbesondere willkürlich sei.

Tatsächliche Belastung niedersächsischer Gymnasiallehrer hätte ermittelt werden müssen

Der Verordnungsgeber sei aber gehalten, die tatsächlichen Grundlagen, die der Ausübung seiner Einschätzungsprärogative zugrunde liegen, in einem transparenten Verfahren sorgfältig zu ermitteln. Dieser – aus dem prozeduralen Aspekt des Art. 33 Abs. 5 GG folgenden – Obliegenheit sei der Verordnungsgeber im konkreten Fall vor dem Erlass der angegriffenen Vorschrift über die Erhöhung der Regelstundenzahl der verbeamteten Lehrkräfte an Gymnasien nicht hinreichend nachgekommen, bemängelt das OVG. Er hätte angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur prozeduralen Absicherung des ebenfalls aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Alimentationsprinzips (BeckRS 2015, 45175), die auf die vorliegende Fallkonstellation übertragbar ist, Veranlassung gehabt, jedenfalls vor dem Erlass einer Vorschrift, die – wie hier – mit den Lehrkräften an Gymnasien nur eine bestimmte Gruppe von Lehrkräften herausgreife und deren Unterrichtsverpflichtung erhöhe, im Rahmen einer auch empirischen Studie die tatsächliche Belastung der niedersächsischen Lehrkräfte an Gymnasien zu ermitteln.

Verbeamtete Gymnasiallehrer im Vergleich zu anderen verbeamteten Lehrkräften benachteiligt

Veranlassung zu dahingehenden Ermittlungen hätte laut OVG zudem auch mit Blick auf die zahlreichen Änderungen des niedersächsischen Schulsystems in den letzten zehn Jahren, etwa der Abschaffung der Orientierungsstufe, der Einführung des Abiturs nach acht Jahren, der Einführung der sogenannten Eigenverantwortlichen Schule und der Inklusion, bestanden. Erst wenn die tatsächliche Arbeitsbelastung der Lehrkräfte an niedersächsischen Gymnasien in einem transparenten Verfahren aufgeklärt worden sei, lasse sich feststellen, ob die Einschätzung des Verordnungsgebers – es sei ein Rückgang der außerunterrichtlichen Verpflichtungen der niedersächsischen Gymnasiallehrkräfte erfolgt, sodass die entsprechend "frei“ gewordene Arbeitszeit für die Erteilung von Unterricht genutzt werden könne, ohne die Gesamtarbeitszeit zu erhöhen – offensichtlich fehlsam, insbesondere willkürlich sei. Aus dem Vorstehenden folge zugleich ein Verstoß gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG geregelten Grundsatz der Gleichbehandlung, weil ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung der Lehrkräfte an Gymnasien gegenüber den nicht von einer Erhöhung der Regelstundenzahl betroffenen übrigen verbeamteten Lehrkräften im niedersächsischen Schuldienst nicht feststellbar sei.

Auch Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung für Schulleiter kollidiert mit höherrangigem Recht

Hinsichtlich der Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung für Schulleiter an Gymnasien hat das OVG klargestellt, dass auch dies gegen höherrangiges Recht verstoße, da der Verordnungsgeber seine Regelung darauf gestützt habe, dass es zu deren Leitungsverantwortung gehöre, die Veränderungen im Bereich ihrer beamteten Lehrkräfte solidarisch mitzutragen. Das OVG hat deshalb mit zwei Urteilen (Az.: 5 KN 162/14 und 5 KN 163/14) die Vorschrift, mit der die Unterrichtsverpflichtung der Schulleiter an Gymnasien erhöht worden ist, wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht für unwirksam erklärt.

Anträge zu altersbedingter Unterrichtsermäßigung dagegen erfolglos

Keinen Erfolg hatten die Normenkontrollanträge hingegen insoweit, als es um die veränderte Bestimmung zur Gewährung altersbedingter Unterrichtsermäßigung ging. Insoweit hat das OVG die von vier Lehrkräften gestellten Normenkontrollanträge abgelehnt (Az.: 5 KN 164/14 und andere). Es bestehe kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass der Umfang der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft im Beamtenstatus aus Altersgründen ermäßigt werden müsse. Vielmehr stellten derartige Ermäßigungsregelungen eine freiwillige Leistung des Dienstherrn dar, die aus haushaltsrechtlichen Erwägungen geändert werden könne. Dementsprechend hat das OVG hier einen Verstoß gegen höherrangiges Recht verneint.