Jagdbehörde muss Naturschutzvereinigung bei Erlass einer Verordnung zur Verkürzung der Schonzeit für Rabenkrähen nicht beteiligen

Zitiervorschlag
Jagdbehörde muss Naturschutzvereinigung bei Erlass einer Verordnung zur Verkürzung der Schonzeit für Rabenkrähen nicht beteiligen. beck-aktuell, 30.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/175536)
Bereitet eine Jagdbehörde auf der Grundlage des Niedersächsischen Jagdgesetzes eine Verordnung (hier: zur Verkürzung der Schonzeit für Rabenkrähen) vor, muss sie einer anerkannten Naturschutzvereinigung keine Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten geben. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen in Lüneburg mit Urteil vom 25.05.2016 entschieden (Az.: 4 KN 154/13).
Jagdbehörde verkürzte Schonzeit für Rabenkrähen
Der Landkreis Grafschaft Bentheim hatte durch Verordnung die Schonzeit für Rabenkrähen in seinem Gebiet in der Zeit vom 01.07.2013 bis zum 31.07.2013 aufgehoben und sich hierbei auf das Niedersächsische Jagdgesetz gestützt. Für die Rabenkrähe gilt in Niedersachsen grundsätzlich eine Jagdzeit vom 01. August bis zum 20. Februar. Die Verkürzung der Schonzeit im Juli 2013 hatte der Landkreis mit erheblichen Schäden in der Landwirtschaft durch einen zu großen Bestand an Rabenkrähen begründet.
Naturschutzvereinigung: Behörde hätte sie beteiligen müssen
Gegen die Verkürzung der Schonzeit für Rabenkrähen hat sich der Antragsteller, eine anerkannte Naturschutzvereinigung, mit der Begründung gewandt, dass er vor Erlass der Verordnung zu beteiligen gewesen wäre und die nach der Vogelschutz-Richtlinie erforderlichen Voraussetzungen für eine zulässige Bejagung der Rabenkrähe im Juli 2013 nicht vorgelegen hätten.
OVG: Kein Beteiligungsrecht bei Vorbereitung einer Verordnung durch Jagdbehörde
Laut OVG besteht ein Beteiligungsrecht für eine anerkannte Naturschutzvereinigung nach der maßgeblichen Bestimmung des Bundesnaturschutzgesetzes nur bei der Vorbereitung einer Verordnung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Um eine solche Verordnung habe es sich bei der hier streitigen Verordnung aber nicht gehandelt, da der Landkreis die Verordnung ausdrücklich als Jagdbehörde auf der Grundlage des Niedersächsischen Jagdgesetzes erlassen habe. Dass der Landkreis als Jagdbehörde auch Vorgaben der Vogelschutz-Richtlinie zu beachten hatte, habe nicht dazu geführt, dass er als Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege gehandelt habe. Außerdem sei die anerkannte Naturschutzvereinigung nicht befugt gewesen, die mögliche Verletzung europäischen Umweltrechts aufgrund der Vorgaben der Vogelschutz-Richtlinie zu rügen, so das OVG weiter. Das Gericht habe daher nicht entscheiden müssen, ob die Verordnung den Vorgaben der Vogelschutz-Richtlinie entsprochen habe.
- Redaktion beck-aktuell
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Jagdbehörde muss Naturschutzvereinigung bei Erlass einer Verordnung zur Verkürzung der Schonzeit für Rabenkrähen nicht beteiligen. beck-aktuell, 30.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/175536)



