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OVG Lüneburg

Jährliches Aussetzen von 2.000 bis 4.000 Enten an Teichen des Jagdbezirks in Lüdersburg ist rechtswidrig

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Das von der Inhaberin des Jagdbezirks in Lüdersburg in der Vergangenheit praktizierte Aussetzen von 2.000 bis 4.000 Wildenten im Frühjahr eines jeden Jahres mit anschließender durchgängiger Fütterung bis zur Bejagung der ausgesetzten Enten zum Jahresende verstößt sowohl gegen die bei der Hege von Wild nach dem Jagdrecht zu beachtenden Anforderungen als auch gegen das Gebot artgerechter Fütterung. Das entschied das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg im Rahmen einer Beschwerde. Gleichzeitig stellte das Gericht aber klar, dass die vom Landkreis Lüneburg getroffenen Anordnungen zur Untersagung dieser Praxis fehlerhaft seien. So habe der Landkreis kein uneingeschränktes Totalverbot des Aussetzens und Fütterns von Enten im gesamten Jagdbezirk aussprechen dürfen, da dies nicht erforderlich sei, so die Lüneburger Richter (Beschluss vom 09.07.2015, Az.: 4 ME 66/15).

Landkreis hätte zulässige Zahl aussetzbarer Wildenten ermitteln müssen

Der Landkreis hätte vielmehr ermitteln müssen, in welcher Anzahl Wildenten nach den konkreten örtlichen Gegebenheiten im Jagdbezirk der Antragstellerin ausgesetzt werden können, ohne dass es zu einem Verstoß gegen Bestimmungen des Jagd- oder Gewässerrechts komme, so das OVG. Nicht befugt sei er gewesen, von der Antragstellerin die Erstellung eines Teichsanierungskonzepts zu verlangen. Vielmehr hätte er die zur Sanierung der verunreinigten Teiche erforderlichen Maßnahmen selbst bestimmen und diese der Antragstellerin aufgeben müssen.

Teiche drohten "umzukippen"

Die Inhaberin des Jagdbezirkes in Lüdersburg, die dort einen Betrieb mit Hotel, Golfplatz, Land- und Forstwirtschaft sowie ein Jagdgatter betreibt, hatte jährlich an sieben Teichen nach kurzer Anzucht in Folientunneln einige Tausend Enten im Frühjahr ausgesetzt und diese über mehrere Monate bis zu ihrer Bejagung am Jahresende gefüttert. In der Jagdsaison werden mehrere Entenjagden durchgeführt, bei denen jährlich circa 2.000 Enten erlegt werden. Der Landkreis Lüneburg hatte aufgrund von Hinweisen des Naturschutzbundes Deutschland Mitte 2014 eine Untersuchung von Wasserproben der Teiche durch den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz in Auftrag gegeben. Diese ergab, dass die Teiche einen viel zu hohen Nährstoffgehalt aufwiesen und ein "Umkippen" der Gewässer drohte. Daher untersagte der Landkreis der Inhaberin des Jagdbezirks das Aussetzen der Enten sowie die Fütterung von Wasservögeln im gesamten Jagdbezirk und gab ihr auf, ein fachgutachterliches Konzept zur Sanierung der sieben Teiche erstellen zu lassen. Gleichzeitig ordnete er den Sofortvollzug an, das heißt die Anordnungen des Landkreises wurden sofort wirksam.

Praxis der Antragstellerin rechtswidrig, Totalverbot des Enten-Aussetzens aber auch

Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat den gegen die Anordnung des Sofortvollzugs gerichteten Eilantrag der Inhaberin des Jagdbezirks in Lüdersburg abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin beim OVG hatte jetzt Erfolg. Zwar, so das OVG, verstoße die bisherige Praxis der Antragstellerin des Entenaussetzens gegen die von der Antragstellerin zu beachtenden Anforderungen an die Hege von Wild. Denn die Praxis führe in dem Jagdbezirk zu einem unnatürlich großen Wildentenbestand und laufe aufgrund der Verunreinigung der Teiche dem Gebot des Erhalts der natürlichen Bedingungen für das Vorkommen einzelner Wildarten zuwider. Der Landkreis Lüneburg sei daher zu einer Untersagung dieser Praxis grundsätzlich befugt gewesen. Allerdings hätte er kein uneingeschränktes Totalverbot des Aussetzens und Fütterns von Enten im gesamten Jagdbezirk aussprechen dürfen, so das OVG.