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OVG Koblenz

Vorzeitiger Ruhestand wegen Schwerbehinderung auch für Beamte auf Zeit

Und ewig grüßt das Schlüsseltier

Auch Beamte auf Zeit haben auf der Grundlage des seit 2012 geltenden rheinland-pfälzischen Landesbeamtengesetzes die Möglichkeit, bei Vorliegen einer Schwerbehinderung auf ihren Antrag hin mit Vollendung des 61. Lebensjahres in den vorzeitigen Ruhestand versetzt zu werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden. Der Gesetzgeber habe im Vergleich zur Vorgängernorm, die sowohl Beamte auf Lebenszeit als auch Beamte auf Zeit ausdrücklich genannt habe, keine inhaltliche Veränderung herbeiführen wollen, erläutert das OVG. Die Gesetzesbegründung mache deutlich, dass die aktuelle Regelung trotz ihrer im Wortlaut vorhandenen Begrenzung auf Beamte auf Lebenszeit auch (weiterhin) für Beamte auf Zeit Geltung habe und die Norm im Wege der Analogie auf Beamte auf Zeit anwendbar sei (Urteil vom 04.08.2015, Az.: 2 A 11059/14.OVG).

Pensionsanstalt verweigert Übernahme der Versorgungsbezüge bei vorzeitigem Ruhestand

Die Klägerin ist eine Verbandsgemeinde, deren seit 1992 amtierender Bürgermeister zum 01.01.2010 seine aktuelle und noch bis zum 31.12.2017 laufende Amtszeit angetreten hat. Für die Dauer der Amtszeit steht er in einem Beamtenverhältnis auf Zeit. Unter Berufung auf eine anerkannte Schwerbehinderung beantragte er im Jahr 2013 bei der Verbandsgemeinde, ihn mit 62 Jahren in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen. Die Verbandsgemeinde war bereit, dem Antrag nachzukommen, machte dies jedoch davon abhängig, dass die für die Zahlung der Versorgungsbezüge zuständige beklagte Pensionsanstalt die dadurch anfallenden Versorgungsleistungen übernimmt. Dies lehnte diese aber ab. Die Pensionsanstalt vertrat die Rechtsauffassung, dass die für eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand maßgebliche Regelung des Landesbeamtengesetzes – im Gegensatz zur Vorgängernorm – dem ausdrücklichen Wortlaut nach nur noch auf Beamte auf Lebenszeit anwendbar sei. Sie weigerte sich deshalb, im Fall einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung die Versorgungsbezüge zu übernehmen.

Verbandsgemeinde zunächst mit Klage gegen Pensionsanstalt erfolglos

Die Verbandsgemeinde erhob Klage mit dem Begehren, festzustellen, dass die Beklagte zur Übernahme der Versorgungsleistungen verpflichtet ist. Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße wies die Klage unter Hinweis auf den im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers ab und verneinte eine analoge Anwendbarkeit ebenso wie Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot (in LKRZ 2015, 38).

OVG sieht Pensionsanstalt zu Übernahme der Versorgungsbezüge verpflichtet

Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg. Das OVG stellte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils fest, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Versorgungsbezüge des Bürgermeisters im Fall dessen vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung – die nunmehr zum 30.09.2015 erfolgen soll – zu übernehmen.

Beamte auf Zeit nur aufgrund redaktionellen Versehens ausgenommen

Der Gesetzgeber habe im Vergleich zur Vorgängernorm, die sowohl Beamte auf Lebenszeit als auch Beamte auf Zeit ausdrücklich genannt habe, keine inhaltliche Veränderung herbeiführen wollen. Die Gesetzesbegründung mache deutlich, dass die aktuelle Regelung trotz ihrer im Wortlaut vorhandenen Begrenzung auf Beamte auf Lebenszeit auch (weiterhin) für Beamte auf Zeit Geltung beanspruche. Aufgrund des danach anzunehmenden redaktionellen Versehens sei die Norm im Wege der Analogie auf Beamte auf Zeit anwendbar.