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OVG Koblenz

Rodungsarbeiten für Windenergieanlagen vorerst gestoppt

Carl von Ossietzky

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat die Rodungsarbeiten für die geplante Errichtung von Windenergieanlagen im Landkreis Bernkastel-Wittlich einstweilen durch eine Zwischenverfügung wieder gestoppt. Damit können bis zur endgültigen Entscheidung des OVG über die Beschwerde des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Trier, mit denen die Eilanträge des NABU abgelehnt worden waren, die Rodungsarbeiten nicht fortgesetzt werden. Nach Auffassung des OVG spricht entgegen der Vorinstanz Überwiegendes dafür, die Antragsbefugnis des NABU nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz zu bejahen (Beschlüsse vom 03.03.2016, Az.: 8 B 10233/16.OVG und 8 B 10234/16.OVG).

OVG rechfertigt Zwischenentscheidung mit zu befürchtender Schaffung vollendeter Tatsachen

Das OVG hält eine Zwischenentscheidung für geboten, weil bei einer Fortsetzung der mit den angefochtenen Bescheiden zugelassenen Rodungsarbeiten die Schaffung vollendeter Tatsachen drohe.

VG Trier war von Antragsbefugnis nur bei endgültiger Entscheidung ausgegangen

Das VG Trier hatte dagegen, ebenfalls mit Beschlüssen vom 03.03.2016 (Az.: 6 L 720/16.TR und 6 L 738/16.TR), entschieden, dass der NABU für die Eilanträge gegen den vorzeitigen Beginn der Errichtung der Windkraftanlagen schon nicht antragsbefugt sei. Eine solche Antragsbefugnis bestehe nur bei der "endgültigen" Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG beinhalte noch keine Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens. Hier finde nur eine Prognose statt, ob mit einer Entscheidung zugunsten der Antragsteller gerechnet werden könne. Sie regele jedoch nicht die Frage der Zulässigkeit des Vorhabens im Sinne einer verbindlichen behördlichen Entscheidung.