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OVG Koblenz

Prüfungsrecht des Trägers der Abwasserbeseitigung ist begrenzt

„Das unsichtbare Recht“

Die nach dem Landeswassergesetz zur Abwasserbeseitigung verpflichteten Gemeinden sind lediglich berechtigt, einen Entwässerungsantrag daraufhin zu prüfen, ob eine Grundstücksentwässerungsanlage im Inneren des Gebäudes vorhanden und – etwa nach ihrer Dimensionierung – tatsächlich geeignet ist, das Abwasser den öffentlichen Abwasseranlagen zuzuführen. Ihre Prüfungsbefugnis erstreckt sich jedoch nicht auf die Einhaltung baurechtlicher Vorschriften zu Abwasseranlagen sowie einschlägiger DIN-Normen. Diese Prüfung obliegt nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz vom 12.02.2016 vielmehr den Bauaufsichtsbehörden (Az.: 10 A 10840/15.OVG).

Eigenbetrieb Stadtentsorgung lehnt Entwässerungsantrag unter Berufung auf DIN-Normen ab

Die Klägerin, eine Bauträger-GmbH, und ihr Geschäftsführer sind Eigentümer des ehemaligen Gebäudes der Sparkasse Rhein-Haardt in Neustadt an der Weinstraße. Sie begannen zunächst ohne Genehmigung Umbaumaßnahmen an dem Gebäude, die der zukünftigen Nutzung des Erd- und Kellergeschosses als Geschäfts- und Lagerräume sowie der Obergeschosse als Wohnungen dienten. Nach Einschreiten der beklagten Stadt reichte die Klägerin 2013 beim Eigenbetrieb Stadtentsorgung Neustadt an der Weinstraße – ESN – einen Entwässerungsantrag ein, der unter anderem vorsah, dass die Leitungen, welche die Wohnungen in den Obergeschossen entwässern, unter der Decke des im Erdgeschoss vorgesehenen Lebensmittelmarkts geführt werden sollten. Diesen Entwässerungsantrag lehnte der ESN ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass es gegen die allgemeine Entwässerungssatzung der Beklagten und die allgemeinen Regelungen der Technik (DIN 1986-100 und DIN EN 12056-4) verstoße, Abwasserleitungen unter der Decke eines Lebensmittelmarkts zu führen.

Satzungsbestimmung gesetzeskonform einschränkend auszulegen

Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, der ESN sei für die Überprüfung der Entwässerungsanlage im Innern ihres Gebäudes nicht zuständig. Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße gab der Klage statt. Das OVG wies die Berufung der Beklagten gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zurück. Der Entwässerungsantrag der Klägerin habe nicht mit der Begründung abgelehnt werden dürfen, die im Innern des Erdgeschosses des Gebäudes geführte Entwässerungsleitung verstoße gegen die Vorschriften der Landesbauordnung zu Abwasseranlagen in Verbindung mit den einschlägigen DIN-Normen. Zwar sehe die Entwässerungssatzung der Beklagten nach ihrem Wortlaut vor, dass der ESN im Rahmen der Prüfung eines Entwässerungsantrags über "Art und Umfang der Grundstücksentwässerungseinrichtung" und damit auch über die Führung der Entwässerungsleitung im Inneren eines Gebäudes entscheide. Die Satzungsbestimmung sei jedoch gesetzeskonform dahingehend einschränkend auszulegen, dass der ESN nur berechtigt sei, die Abwasserleitungen im Gebäudeinneren im Hinblick auf den ordnungsgemäßen Betrieb der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen zu prüfen.

Prüfungsrecht nur in Bezug auf abwasserbeseitigungsrechtlich relevante Belange

Nur eine solche Auslegung der Vorschrift stehe mit der gesetzlichen Satzungsermächtigung in Einklang, die sich auf die Regelung abwasserbeseitigungsrechtlich relevanter Gesichtspunkte beschränke. Dies seien nur solche Belange, welche die Anschlussfähigkeit des Grundstücks an die öffentlichen Abwasseranlagen und deren ordnungsgemäßen Betrieb beträfen. Deshalb dürfe der Träger der Abwasserbeseitigung einen Entwässerungsantrag hinsichtlich der Grundstücksentwässerungsanlage nur daraufhin prüfen, ob eine solche Anlage im Inneren des Gebäudes vorhanden und sie zum Beispiel nach ihrer Dimensionierung tatsächlich geeignet sei, das Abwasser nach Art und Menge den öffentlichen Abwasseranlagen zuzuführen. Dabei dürfe er nur den Schutz der eigenen Abwasserbeseitigungsanlagen vor Überlastung und Beschädigung berücksichtigen. Dementsprechend sei er berechtigt und verpflichtet, dem Benutzer der öffentlichen Abwasseranlagen gegebenenfalls aufzugeben, in seinem Gebäude Anlagen zur Reinigung des Abwassers vorzuhalten und zu nutzen, wenn das im Gebäude anfallende Abwasser mit schädlichen oder gefährlichen Inhaltsstoffen versetzt sei. Zu den abwasserbeseitigungsrechtlich relevanten Belangen, auf die sich die Prüfungs- und Genehmigungsbefugnis der zur Abwasserbeseitigung verpflichteten Gemeinde beschränke, gehöre indessen nicht, ob die Grundstücksentwässerungsanlage mit den Vorschriften der Landesbauordnung zu Abwasseranlagen, gegebenenfalls in Verbindung mit den einschlägigen DIN-Normen, in Einklang stehe. Diese Prüfung obliege der Bauaufsichtsbehörde.