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OVG Münster

Politikberaterin Margarita Mathiopoulos durfte Doktortitel entzogen werden

Rechtspartnerschaften in Zeiten des Krieges

Die Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn durfte der als Politikberaterin bekannt gewordenen Deutsch-Griechin Margarita Mathiopoulos den Doktorgrad entziehen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden (Urteil vom 10.12.2015, Az.: 19 A 254/13, nicht rechtskräftig).

Sachverhalt

Die Philosophische Fakultät der Universität promovierte Mathiopoulos 1986 mit ihrer Dissertation zum Thema "Amerika: Das Experiment des Fortschritts Ein Vergleich des politischen Denkens in den USA und Europa" zur "Dr. phil.". Schon im September 1989 machten Fachwissenschaftler und überregionale Presseorgane der Klägerin öffentlich den Vorwurf, aus den Arbeiten anderer Historiker "beinahe wörtlich" abgeschrieben zu haben. Die Fakultät setzte eine Kommission ein, die 1991 zahlreiche Textübernahmen feststellte, aber einen Täuschungsverdacht "glaubte verneinen zu müssen". Nach erneuter Überprüfung durch die Internetplattform VroniPlag setzte die Fakultät im Juli 2011 erneut eine Kommission ein, die 327 übernommene Textstellen feststellte. Nur 44 davon seien bereits Gegenstand der Überprüfung von 1991 gewesen. Die Fakultät entzog daraufhin den Doktorgrad. Die von der Klägerin dagegen erhobene Klage blieb beim Verwaltungsgericht Köln erfolglos (BeckRS 2013, 45536).

Entziehung auch nach 25 Jahren noch möglich

Das OVG hat die Entscheidung der Fakultät nun ebenfalls bestätigt. Eine Bindungswirkung aus der Überprüfung von 1991 stehe der Entziehung nicht entgegen. Damals habe die Fakultät das Verfahren schlicht eingestellt, der Klägerin aber nicht verbindlich zugesichert, von einer Entziehung auch in Zukunft abzusehen. Die Klägerin habe bei ihrer Dissertation eine Täuschung begangen. Es sei auch verfassungsgemäß, dass das Hochschulrecht in Nordrhein-Westfalen die Voraussetzungen für die Entziehung eines Doktorgrades nicht selbst regele, sondern der akademischen Selbstverwaltung der Hochschulen überantworte. Eine zwingend zu beachtende Entziehungsfrist gebe es danach nicht. Die Fakultät habe dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Selbstkorrektur wissenschaftlichen Fehlverhaltens ermessensfehlerfrei den Vorrang vor dem privaten Interesse der Klägerin gegeben, 25 Jahre nach ihrer Promotion von einer Entziehung verschont zu bleiben.