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OVG Koblenz

Abgabe einer Waffenbesitzkarte wegen Mitgliedschaft in Rockergruppierung Gremium MC

Produkthaftung 2026

Ein Mitglied der Rockergruppierung Gremium MC, Ortsgruppe Ludwigshafen, muss vorläufig seine Waffenbesitzkarte der Waffenbehörde zurückgeben. Die Mitgliedschaft in der Rockergruppe rechtfertige mit Blick auf latente Gewaltbereitschaft als wesentliches Strukturmerkmal einer solchen Vereinigung die Annahme der Unzuverlässigkeit, so das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz mit Beschluss vom 27.11.2015 (Az.:7 B 10844/15).

Sachverhalt

Der Antragsteller erhielt als Sportschütze Waffenbesitzkarten für mehrere Schusswaffen. Nachdem das Landeskriminalamt dem Rhein-Pfalz-Kreis mitgeteilt hatte, dass er Mitglied der Rockergruppierung Gremium MC, Ortsgruppe Ludwigshafen, sei, nahm der Landkreis die waffenrechtliche Erlaubnis wegen fehlender Zuverlässigkeit des Antragstellers zurück und forderte ihn auf, die Waffenbesitzkarten der Behörde zurückzugeben und die erworbenen Waffen dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Seinen hiergegen gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht ab. Der Antragsteller legte Beschwerde ein.

OVG: Mitgliedschaft in Rockergruppe rechtfertigt Annahme der Unzuverlässigkeit

Das Oberverwaltungsgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt und die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Es spreche viel für die Rechtmäßigkeit der waffenrechtlichen Rücknahmeverfügung, wenngleich noch nicht alle Fragen im Einzelnen geklärt seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertige die Mitgliedschaft in einer örtlichen Organisationseinheit der Rockergruppierung “Bandidos“ auch dann die Annahme der Unzuverlässigkeit im waffenrechtlichen Sinn, wenn keine sonstigen Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der betreffenden Person sprächen.

Gewaltsame Konflikte wesensprägendes Strukturmerkmal

Die Praxis der gewaltsamen Austragung der ihrerseits szenetypischen Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen müsse als wesensprägendes Strukturmerkmal der “Bandidos“ angesehen werden, das sich bei jeder ihrer örtlichen Organisationseinheiten und bei jedem ihrer Mitglieder zu jedem Zeitpunkt aktualisieren könne. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse zählten der Gremium MC ebenso wie die “Bandidos“ zu den Outlaw Motorcycle Gangs (OMCG), die sich selbst als gewaltbereit und außerhalb des Rechts stehende “Outlaws“ sähen. Die gewaltsame Austragung von Konflikten sei ein wesentliches Merkmal des Gremium MC. Von dessen Mitgliedern seien gehäuft Straftaten unter zum Teil erheblicher Gewaltanwendung begangen worden, wie sich aus der Mitteilung des Landeskriminalamts ergebe.

Club des Antragstellers an bewaffneten Auseinandersetzungen beteiligt

Die Mitglieder des Gremium MC seien mit Mitgliedern der “Bandidos“ und “Hells Angels“ in bewaffnete Auseinandersetzungen geraten. Ähnlich wie die “Bandidos“ sei auch der Gremium MC von einem starken Ehrenkodex geprägt, der es Mitgliedern gebiete, einander in Konflikten auch mit Gewalt beizustehen. Es spreche daher viel dafür, dass die Rockergruppierung Gremium MC weitgehend die gleichen Strukturmerkmale wie die Rockergruppierung der “Bandidos“ aufweise, sodass die Mitgliedschaft in einer örtlichen Organisationseinheit des Gremium MC ebenso wie bei den “Bandidos“ die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertige. Allerdings werde dem Einwand des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nachzugehen sein, dass nicht einer der vom Landeskriminalamt angeführten Vorfälle zur Auseinandersetzung des Gremium MC mit anderen Rockergruppierungen und zur Begehung von Straftaten dem Gremium MC zuzurechnen sei, da kein Bezug zum Verein und dessen Tätigkeit bestehe.

Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers

Seien die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren demnach als offen zu betrachten, so falle die gebotene Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Die Gefahren, die für die öffentliche Sicherheit zu befürchten beziehungsweise nicht auszuschließen seien, wenn der Antragsteller seine als Sportschütze legal erworbenen Waffen vorerst behalten dürfte, seien von erheblichem Gewicht. Er besitze mehrere Schusswaffen, die großen Schaden anrichten könnten, wenn sie missbräuchlich verwendet würden oder in die Hände von Nichtberechtigten gelangten. Umgekehrt sei nicht erkennbar, dass den Antragsteller bei Fortbestand des Sofortvollzugs Nachteile von vergleichbarem Gewicht treffen würden.