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OVG Koblenz

Eisenbahnbundesamt war für Verfügung gegen Deutsche Bahn zum uneingeschränkten Betrieb des Stellwerks Mainz unzuständig

Codiertes Recht

Das Eisenbahnbundesamt durfte anlässlich personalbedingter Betriebsstörungen am Stellwerk Mainz im August 2013 mangels Zuständigkeit nicht gegenüber der DB Netz AG verfügen, unverzüglich den sicheren und uneingeschränkten Betrieb des Stellwerks wiederaufzunehmen und personalbesetzungsbedingte Ausfälle künftig zu verhindern. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz mit Urteil vom 08.06.2016 entschieden. Betroffen sei hier die netzzugangsrechtliche Bereitstellungspflicht, für deren Überwachung die Bundesnetzagentur zuständig sei. Eine parallele Zuständigkeit bestehe nicht. Das OVG hat die Revision zugelassen (Az.: 8 A 10912/15.OVG).

Eisenbahnbundesamt und Bundesnetzagentur erließen parallel Verfügungen

Anlass der Verfügung war, dass es im August 2013 im Bereich des Stellwerks Mainz infolge personeller Engpässe über mehrere Wochen zu erheblichen Betriebseinschränkungen (Zugausfällen und Zugumleitungen) kam. In Abstimmung mit dem Eisenbahnbundesamt erließ auch die Bundesnetzagentur gegenüber der DB Netz AG, die das Stellwerk Mainz betreibt, einen Bescheid, mit der sie zur Sicherstellung eines uneingeschränkten Netzzugangs im Bereich dieses Stellwerks verpflichtet wurde. Während die DB Netz AG den Bescheid der Bundesnetzagentur akzeptierte, focht sie die Verfügung des Eisenbahnbundesamtes mit der Begründung an, das Eisenbahnbundesamt sei hierfür nicht zuständig gewesen. Eine Doppelzuständigkeit sehe das Eisenbahnrecht nicht vor. Das Verwaltungsgericht Mainz gab der Klage statt. Dagegen legte das Eisenbahnbundesamt Berufung ein.

OVG: Netzzugangsrechtliche Bereitstellungspflicht betroffen und damit Bundesnetzagentur zuständig

Das OVG hat die Berufung zurückgewiesen. Das Eisenbahnbundesamt sei für die gegenüber der Klägerin getroffene Verfügung sachlich nicht zuständig gewesen. Zur Vermeidung einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Doppelzuständigkeit im Bereich der Eisenbahnaufsicht bedürfe es einer Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeiten des Eisenbahnbundesamtes und der Bundesnetzagentur in diesem Bereich. Laut OVG betreffen die vorliegend in Rede stehenden vorübergehenden Betriebseinschränkungen infolge eines Personalengpasses im Stellwerk Mainz die netzzugangsrechtliche Bereitstellungspflicht, für deren Überwachung die Bundesnetzagentur zuständig sei.

Keine parallele Zuständigkeit des Eisenbahnbundesamtes

Diese Bereitstellungspflicht sei auf die konkreten Netzzugangsverhältnisse bezogen, so das OVG. Sie solle gewährleisten, dass die betriebene Eisenbahninfrastruktur den Netzzugangsberechtigten jederzeit uneingeschränkt zur Nutzung im vertraglich vereinbarten Umfang tatsächlich zur Verfügung stehe. Sie sei insbesondere bei solchen Betriebseinschränkungen betroffen, die – wie hier – lediglich vorübergehender Natur seien und bei denen die Betriebssicherheit gewahrt bleibe. Eine parallele Zuständigkeit des Eisenbahnbundesamtes, insbesondere wegen eines Verstoßes gegen die allgemeine Betriebspflicht, die auf die Vorhaltung einer betriebssicheren Eisenbahninfrastruktur im Allgemeinen – unabhängig von konkreten Netzzugangsverhältnissen – bezogen sei, bestehe hingegen in dieser Fallkonstellation nicht.