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OVG Hamburg bestätigt vorläufigen Baustopp für Gemeinschaftsunterkunft an der Sophienterrasse

Klageindustrie

In Hamburg kann an der Sophienterrasse vorerst nicht wie geplant in dem ehemaligen Kreiswehrersatzamt eine Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge eingerichtet werden. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat den vom Verwaltungsgericht verhängten vorläufigen Baustopp bestätigt (Beschluss vom 28.05.2015, Az.: 2 Bs 23/15).

OVG weist Beschwerde zurück

Das Verwaltungsgericht Hamburg hatte einem Eilantrag von Anwohnern, die sich gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Gemeinschaftsunterkunft in dem ehemaligen Kreiswehrersatzamt an der Sophienterrasse gewendet hatten, stattgegeben. Diese Entscheidung hat das OVG nun im Beschwerdeverfahren bestätigt. Zuvor waren Bemühungen des OVG, eine Einigung im Vergleichswege zu erreichen, gescheitert.

Flüchtlingsunterkunft baurechtlich keine Wohnnutzung, sondern Anlage für soziale Zwecke

Zur Begründung führt das OVG aus, dass die geplante Unterkunft in einem Gebiet entstehen solle, das der geltende Bebauungsplan als besonders geschütztes Wohngebiet ausweise. Mit der Beschwerde sei nicht dargelegt worden, dass diese planerische Festsetzung ganz oder teilweise funktionslos geworden sei. Bei der Unterbringung von Flüchtlingen in der geplanten Unterkunft handele es sich nicht um eine Wohnnutzung im Sinne des Baurechts, denn es fehle an der Eigengestaltung und an der Freiwilligkeit des Aufenthalts. Baurechtlich handele es sich um eine Anlage für soziale Zwecke, die ebenfalls der Unterbringung von Menschen dienen könne, aber von einer Wohnnutzung im Sinne des Baurechts abzugrenzen sei.

Nur kleine Anlage für soziale Zwecke in besonders geschütztem Wohngebiet zulässig

In einem besonders geschützten Wohngebiet sei eine Gemeinschaftsunterkunft nur als kleine Anlage für soziale Zwecke baurechtlich allgemein zulässig, so das OVG weiter. Ob es sich um eine kleine Anlage handele, richte sich nach den Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art ausgingen. Dabei seien insbesondere der räumliche Umfang, die Art und Weise der Nutzung und der vorhabenbedingte An- und Abfahrtsverkehr zu berücksichtigen. Daran gemessen handelt es sich laut OVG bei der geplanten Unterkunft nicht um eine nur kleine Anlage.