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OVG Berlin-Brandenburg

Prenzlau muss überhöhtes Essengeld für Kita-Mittagessen zurückerstatten

Klageindustrie

Die Stadt Prenzlau ist als Trägerin einer Kindertagesstätte zur Erstattung von überzahltem Essengeld, das über den ersparten Eigenanteil hinausgeht, an den klagenden Elternteil verpflichtet. Das hat der Sechste Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg entschieden. Die Revision wurde nicht zugelassen (Urteil vom 13.09.2016, Az.: OVG 6 B 87.15).

Stadt forderte 3,04 Euro pro Mittagessen

Der Träger einer Kindertagesstätte ist nach dem Brandenburgischen Kindertagesstättengesetz verpflichtet, eine Versorgung der Kinder mit Mittagessen zu gewährleisten. Die Eltern müssen hierzu einen Zuschuss in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen entrichten (sogenanntes Essengeld). Im vorliegenden Fall hatte die Stadt die Eltern verpflichtet, ihr Kind bei einem privaten Caterer zu einem Preis von 3,04 Euro pro Mittagessen anzumelden. Das entspricht dem zwischen der Stadt und dem Caterer ausgehandelten Endpreis.

Stadt muss 1,34 Euro pro Essen zurückerstatten

Die Stadt hat laut OVG nicht dargelegt, dass dieser Betrag den durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen der Eltern entspricht. Die hierzu von ihr angestellten Berechnungen konnten jedenfalls den Sechsten Senat nicht überzeugen. Die Frage, wie hoch der Betrag im Einzelnen ist, musste nicht geklärt werden. Der Kläger hat laut Gericht nur einen Betrag von 1,34 Euro je Mittagessen zurückgefordert, denn er ist selbst von einem Eigenanteil in Höhe von 1,70 Euro ausgegangen. Dass dieser Betrag zu gering bemessen ist, war für das Gericht nicht erkennbar.