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OVG Berlin-Brandenburg

Rumänische Familie hat trotz Rückreisemöglichkeit vorübergehend Anspruch auf Unterbringung in Notunterkunft

Orte des Rechts

Obdachlose Unionsbürger, die in Deutschland die Unterbringung in einer Notunterkunft begehren, können jedenfalls nicht regelmäßig auf eine von ihnen vorrangig in Anspruch zu nehmende Selbsthilfemöglichkeit in Form der Rückreise in ihr Herkunftsland verwiesen werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit Beschluss vom 11.04.2016 entschieden (Az.: OVG 1 S 1.16).

VG verweist auf Entgehen der Obdachlosigkeit durch Rückreise nach Rumänien

Die obdachlosen, nicht erwerbstätigen Antragsteller (eine Mutter mit ihren vier minderjährigen Kindern) rumänischer Staatsangehörigkeit halten sich als Unionsbürger im Rahmen des europäischen Freizügigkeitsrechts in der Bundesrepublik Deutschland auf. Gegenwärtig werden ihnen keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gewährt. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte die begehrte Unterbringung unter anderem mit dem Argument abgelehnt, die Antragsteller könnten die Gefahr der Obdachlosigkeit auf einfacherem Wege beseitigen, denn sie hätten die (gegebenenfalls vom Bezirk zu finanzierende) Möglichkeit, nach Rumänien zurückzureisen.

Unterbringungsanspruch von drei Monaten zugebilligt

Das OVG hat den Antragstellern dagegen einen vorübergehenden Unterbringungsanspruch von drei Monaten zugebilligt. Eine Rückreise komme nur in Betracht, wenn im Herkunftsland tatsächlich konkrete Unterkunftsmöglichkeiten gegeben seien oder wenn die Obdachloseneinweisung sonst in eine vom Gefahrenabwehrrecht nicht mehr gedeckte Dauerwohnung "umschlagen" könnte und dadurch unionsrechtlich zulässige, sozialrechtliche Beschränkungen unterlaufen würden. Die Sicherung einer Dauerunterkunft sei Aufgabe des zuständigen Trägers der Sozialhilfe. Seien die Betroffenen nach den Maßgaben des Freizügigkeits- und Sozialrechts von Sozialleistungen ausgeschlossen, drohe ein "Umschlagen". Dann sei den Betroffenen anzubieten, die Rückreise gegebenenfalls behördlich zu finanzieren (Rückreisoption) und eine Unterkunft nur für die kurze Zeit zu gewähren, die zur Beseitigung der akuten Notlage und zur Vorbereitung einer geordneten Rückreise erforderlich sei. Bleibe die Rückkehroption ungenutzt, bestehe keine behördliche Verpflichtung mehr zur Beseitigung der Obdachlosigkeit. In dem hier entschiedenen Fall seien die Antragsteller indes unterzubringen, da sie nach einer – allerdings umstrittenen – Entscheidung des Bundessozialgerichts nicht gänzlich von Leistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen seien.