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OVG Berlin-Brandenburg

Rettungsdienstgebühren der Berliner Feuerwehr von 2005 bis 2009 überwiegend rechtmäßig

Medienverbot statt Medienkompetenz?

Im Streit der gesetzlichen Krankenkassen mit der Berliner Feuerwehr um die Rückforderung von Rettungsdienstgebühren hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 30.06.2016 in zwei Berufungsverfahren entschieden, dass die Gebühr in den Jahren 2005 bis 2009 von (damals) 281,34 Euro ganz überwiegend rechtmäßig war. Daher könnten die Klägerinnen von den insgesamt eingeklagten 5,3 Millionen Euro nur rund 440.000 Euro zurückverlangen (Az.: OVG 1 B 12.12 und OVG 1 B 16.12).

OVG: Kostenkalkulation der Feuerwehr überwiegend nicht zu beanstanden

Das OVG hat zunächst bestätigt, dass es sich bei den umstrittenen rund 19.000 Einsatzfahrten um die Rettung von Notfallpatienten gehandelt habe. Die Überprüfung der bereits im Jahr 2003 festgesetzten Gebührenhöhe für den Einsatz von Rettungstransportwagen habe ferner ergeben, dass die gesetzlichen Krankenkassen die komplexe und umfangreiche Kostenkalkulation der Feuerwehr mit über 82 Millionen Euro pro Jahr in weitem Umfang ohne Erfolg beanstandeten. Insbesondere sei die Zahl der von der Feuerwehr vorgehaltenen Reservefahrzeuge nicht in Frage zu stellen und die Abschreibungsmethode für ältere Rettungsfahrzeuge rechtmäßig, soweit die Feuerwehr dabei keinen Gewinn erzielt habe.

Mängel bei Berücksichtigung von Pensionskosten und Überstundenvergütung

Bei den kalkulatorischen Pensionskosten, die als solche ebenfalls ansatzfähig seien, hätte die Feuerwehr allerdings die im Land Berlin allgemein vorgeschriebenen Pensionssätze der Senatsverwaltung für Finanzen in ihre Kostenberechnung einstellen müssen, so das OVG. Ausgleichzahlungen für Mehrarbeit in den Jahren 2005 bis 2008 hätten in der Kostenkalkulation nicht berücksichtigt werden dürfen, weil die Feuerwehr den entsprechenden Umfang nicht hinreichend nachgewiesen habe.

Fehlfahrten in Fallzahlen einzubeziehen

Die übrigen Ansätze für Personal- und Gebäudekosten, weitere Sachkosten (Treibstoffe, Reparaturkosten, medizinisches Verbrauchsmaterial) sowie innerbetriebliche Verrechnungen seien nicht zu beanstanden. Bei den maßgeblichen Fallzahlen, aus denen sich die festgesetzte Gebühr im Zusammenhang mit den anzuerkennenden Kosten errechne, ist laut OVG allerdings von allen Rettungseinsätzen (einschließlich der sogenannten Fehlfahrten) auszugehen.

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