Menschen Museum am Alexanderplatz droht Schließung

Zitiervorschlag
Menschen Museum am Alexanderplatz droht Schließung. beck-aktuell, 11.12.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/183501)
Die Ausstellung von plastinierten menschlichen Körpern und Körperteilen im Gebäude des Fernsehturms am Alexanderplatz erfordert eine Genehmigung. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 10.12.2015 entschieden und eine entsprechende Feststellungklage der Betreiberin des Menschen Museums im Berufungsverfahren abgewiesen. Auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist erfolglos geblieben. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte erstinstanzlich entschieden, dass für die Ausstellung im Gebäude des Fernsehturms am Alexanderplatz keine Genehmigung erforderlich sei (Az.: OVG 12 B 2.15).
Ausstellungsverbot nach Berliner Bestattungsgesetz
Nach der Auffassung des OVG fallen die plastinierten Ausstellungsstücke auch nach ihrer Herstellung unter den Begriff der Leiche im Sinn des Berliner Bestattungsgesetzes und unterliegen damit grundsätzlich dem im Gesetz geregelten Ausstellungsverbot. Dieses unter Genehmigungsvorbehalt stehende Verbot gilt zwar nicht für wissenschaftliche Präparate, die für Zwecke der Veranschaulichung nach den Vorschriften des Berliner Sektionsgesetzes in anatomischen Instituten hergestellt werden. Auf diese Ausnahme könne sich die Klägerin aber nicht berufen, weil sie selbst kein anatomisches Institut ist, sondern eine mit dem Zweck der Durchführung von Ausstellungen gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, betonte das OVG.
Einverständnis der Spender nicht nachgewiesen
Die Ausstellung der Klägerin könne auch nicht ausnahmsweise genehmigt werden, weil die Klägerin für die Ausstellungsstücke keine Einwilligungen der Körperspender vorweisen kann. Nach den Angaben der Klägerin würden zwar in den Instituten in Heidelberg und Guben nur Körper von Menschen dem Plastinierungsverfahren unterzogen, die eine sogenannte Körperspendeerklärung abgegeben und einer Ausstellung zugestimmt haben. Allerdings würden die Plastinate bewusst nicht in einer Weise gekennzeichnet, die eine Rückführung auf den jeweiligen Spender und seine Einwilligungserklärung ermögliche. Die bei Annahme der Verstorbenen vergebene ID-Nummer werde bei Abschluss des Herstellungsprozesses entfernt. Nach Auffassung des OVG besteht damit keine Möglichkeit der Kontrolle, ob das Plastinat mit dem Einverständnis des Spenders hergestellt worden ist und ausgestellt werden darf. Das sei aber unabdingbare Voraussetzung für eine Ausstellung menschlicher Exponate.
- Redaktion beck-aktuell
- OVG Berlin-Brandenburg
- Urteil vom 10.12.2015
- OVG 12 B 2.15
Zitiervorschlag
Menschen Museum am Alexanderplatz droht Schließung. beck-aktuell, 11.12.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/183501)



