Berlin zur Gewährung von Zuschüssen an Jüdische Gemeinde verpflichtet

Zitiervorschlag
Berlin zur Gewährung von Zuschüssen an Jüdische Gemeinde verpflichtet. beck-aktuell, 08.03.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/179561)
Die Jüdische Gemeinde Berlin kann vom Land die Bewilligung einer Grundfinanzierung in Millionenhöhe sowie einen staatlichen Zuschuss zum Pensionsfonds verlangen. Das Land kann seine staatsvertragliche Verpflichtung nicht unter den Vorbehalt allgemeiner haushaltsrechtlicher Bestimmungen stellen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit zwei Urteilen vom 08.03.2016 entschieden (Az.: OVG 6 B 61.15; OVG 6 B 62.15).
Sachverhalte
Das Verfahren OVG 6 B 61.15 betrifft Ansprüche der Jüdischen Gemeinde aus dem mit dem Land Berlin im Jahr 1993 geschlossenen Staatsvertrag auf eine jährliche Grundfinanzierung und Zuschüsse zum Pensionsfond sowie Zuwendungen für kulturelle Betreuung. Im Lauf des Jahres 2013 kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den Vertragsparteien, in deren Folge die Zahlung der Zuschüsse eingestellt wurde. Das Land Berlin bemängelte unter anderem die Wirtschaftspläne der Jüdischen Gemeinde und eine unwirtschaftliche Verwendung der Mittel. In der ersten Instanz vor dem Verwaltungsgericht hatte die Klage der Jüdischen Gemeinde weitgehend Erfolg. Im anderen Verfahren OVG 6 B 62.15 geht es zum Zinsen aus überzahlten staatlichen Zuschüssen zum Pensionsfonds. Hier lehnte das Verwaltungsgericht Zinsansprüche des Landes ab. Das Land legte in beiden Verfahren Berufung ein.
OVG: Staatsvertrag verpflichtet Land zu Grundfinanzierung
Das Oberverwaltungsgericht hat die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts nun im Wesentlichen bestätigt und das Land Berlin verpflichtet, der Jüdischen Gemeinde für das Jahr 2013 eine Grundfinanzierung in Höhe von 6,469 Millionen Euro und für das Jahr 2014 in Höhe von 6,673 Millionen Euro zu bewilligen. Diese Ansprüche ergäben sich dem Grund und der Höhe nach jeweils unmittelbar aus den Bestimmungen des Staatsvertrages. Der Auffassung des Landes Berlin, wonach die Leistungen unter dem Vorbehalt allgemeiner haushaltsrechtlicher Bestimmungen stünden, ist das Gericht nicht gefolgt. Von der Jüdischen Gemeinde geltend gemachte weitergehende Zahlungsansprüche in Höhe von rund 2,4 Millionen Euro hat das Gericht verneint.
Land muss auch Pensionszuschuss zahlen
Ebenso wie das VG hat das OVG des Weiteren angenommen, dass der Jüdischen Gemeinde dem Grunde nach ein staatlicher Zuschuss zum Pensionsfonds für die Zeit von Juni 2013 bis Dezember 2014 zusteht. Für eine endgültige Bewilligung fehle es allerdings an den zur abschließenden Berechnung der Zuschüsse erforderlichen Angaben, sodass das Land nur zu einer vorläufigen Bewilligung verpflichtet werden könne. Schließlich hat das OVG das VG Berlin darin bestätigt, dass der Jüdischen Gemeinde ein Anspruch auf die vorläufige Bewilligung einer staatlichen Zuwendung für kulturelle Betreuung in Höhe von 42.490 Euro für den Zeitraum von Juni bis Dezember 2013 und für das Jahr 2014 in Höhe von 72.840 Euro zusteht.
Geltendmachung von Zinsen nicht per se ausgeschlossen
In dem weiteren Verfahren OVG 6 B 62.15 ist das OVG der Entscheidung des VG im Ergebnis gefolgt, wonach das Land von der Jüdischen Gemeinde keine Zinsen in Höhe von rund 4,346 Mio. Euro für die Rückforderung überzahlter staatlicher Zuschüsse zum Pensionsfonds verlangen kann. Anders als das VG hat es allerdings die Geltendmachung von Zinsen nicht per se für ausgeschlossen gehalten. Der Bescheid sei jedoch fehlerhaft gewesen, weil das Land das ihm zustehende Ermessen nicht beziehungsweise nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe.
- Redaktion beck-aktuell
- OVG Berlin-Brandenburg
- Urteil vom 08.03.2016
- OVG 6 B 61.15; OVG 6 B 62.15
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