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OVG Berlin-Brandenburg

Klage einer Anwohnerin gegen Betriebsgenehmigung für Hauptstadtflughafen unzulässig

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Mangels Klagebefugnis hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Klage einer Anwohnerin aus der Gemeinde Kleinmachnow gegen die Betriebsgenehmigung für den Hauptstadtflughafen Berlin-Brandenburg als unzulässig abgewiesen. Der Planfeststellungsbeschluss für den Flughafen enthalte bereits abschließende Regelungen betreffend den Flugbetrieb und das Lärmschutzkonzept, so das Gericht. Die Revision wurde nicht zugelassen (Urteil vom 20.01.2016, Az.: OVG 6 A 2.14).

Nachgebessertes Lärmschutzkonzept durch BVerwG bestätigt

Die Klägerin war der Auffassung, dass Anwohner ausnahmsweise gegen die Betriebsgenehmigung klagen könnten, weil der Planfeststellungsbeschluss Fragen wie den Schutz vor Fluglärm nicht ausreichend regele. Aufgrund der abknickenden Flugrouten hätte im Genehmigungsverfahren zudem erneut eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen. Dies sah das OVG anders. So habe das Bundesverwaltungsgericht das im Planergänzungsverfahren nachgebesserte Lärmschutzkonzept bestätigt, so die OVG-Richter.

Rechtsverletzung der klagenden Anwohnerin nicht möglich

In der angegriffenen Betriebsgenehmigung würden keine darüber hinausgehenden Regelungen getroffen, die die Klägerin in ihren Lärmschutzbelangen verletzen könnten, heißt es im Urteil weiter. Die Betriebsgenehmigung für den Flughafen Schönefeld werde lediglich an das Ergebnis der Planfeststellung für den Flughafen BER angepasst. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung der Klägerin scheide daher aus.

Klägerin hätte gegen Regelungen der Planfeststellung vorgehen können

Das Gericht stellte auch klar, dass der Umstand, dass der Klägerin kein Rechtsschutz gegen die Betriebsgenehmigung gewährt wird, nicht dazu führe, dass eine Rechtsschutzlücke entstehe. Denn die Klägerin, die im Einwirkungsbereich des Flughafens wohnt, hätte gegen die sie belastenden Regelungen der Planfeststellung klagen können (vgl. dazu BVerwG, NVwZ 2013, 284). Da sie durch die Betriebsgenehmigung nicht in eigenen Rechten betroffen ist, sei sie auch nicht befugt, die Durchführung einer ergänzenden Umweltverträglichkeitsprüfung geltend zu machen, so das OVG abschließend.