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OVG Berlin-Brandenburg

Fahreignungsgutachten bei Parkinsonscher Krankheit

Produkthaftung 2026

VwGO § 80 III, V; StVG §§ 3, 146 IV 6; FeV §§ 11 II, VIII, 46 III; Anlage 4 zur FeV Nr. 6.3 Nr. 6.3 der Anlage 4 zur FeV soll im Falle einer Parkinson-Erkrankung Überprüfungen ohne zeitliche Obergrenze in Ein-, Zwei- oder Vier-Jahres-Abständen ermöglichen. Eine Beschränkung möglicher Nachuntersuchungen auf einen Zeitraum von maximal vier Jahren kann dem Wortlaut nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg nicht entnommen werden und liefe dem Zweck der Bestimmung zuwider. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.07.2015 - OVG 1 S 13.15 (VG Berlin), BeckRS 2015, 48988

Anmerkung von
Rechtsanwalt Ottheinz Kääb, LL.M., Fachanwalt für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht,
Rechtsanwälte Kääb Bürner Kiener & Kollegen, München

Aus beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht 16/2015 vom 13.08.2015

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Sachverhalt

Der Antragstellerin und Beschwerdeführerin wurde die Fahrerlaubnis entzogen und der Bescheid für sofort vollziehbar erklärt. Hintergrund der Maßnahme war, dass die Antragstellerin an Parkinson erkrankt war und, anders als mehrfach zuvor in früheren Jahren, einer Aufforderung des Antraggegners, ein medizinisches Gutachten eines Arztes für Neurologie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation zur Frage der Fahreignung vorzulegen, nicht nachkam. Ihren Antrag, die aufschiebende Wirkung ihres gegen den Bescheid eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen, hat das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Dagegen legte die Beschwerdeführerin Beschwerde ein.

Rechtliche Wertung

Sie rügt, dass keine wirksame Gutachtensanforderung vorgelegen habe. Sie sei im Verkehr nicht auffällig geworden, sondern Anlass für das Einschreiten sei ihr Verhalten gewesen, als sie im Oktober 2010 eine Diebstahlsanzeige erstattet hatte. Ohne dieses Vorkommnis hätte die Behörde keinerlei Anlass ihr ein Fahreignungsgutachten abzuverlangen.

Das OVG ist anderer Meinung. In früheren Jahren habe die Antragstellerin schon jeweils Gutachten über ihre Fahreignung vorgelegt. Dass sie dies jetzt nicht mehr getan habe, das sei der entscheidende Grund gewesen, die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Soweit die Antragstellerin vortrage, dass ein Anlass für eine «Dauerauflage» nicht bestehe, erläutert das OVG, dass das Gesetz bestimmte «Abstände» nicht nenne. Die Sicherheit des Straßenverkehrs habe Vorrang. Bei Personen, die an der Parkinsonschen Krankheit leiden, seien Überprüfungen in regelmäßigem Abstand ohne zeitliche Obergrenze erforderlich, denn es handle sich um eine Erkrankung mit chronisch fortschreitendem Charakter.

Praxishinweis

Die Entscheidung wird hier vorgestellt, weil sie sich mit der Parkinsonschen Erkrankung und der Fahreignung eingehend auseinandersetzt. Gerade weil die Parkinsonsche Krankheit eine ständige Überprüfung erforderlich mache, müssten in gleicher Weise auch der Fahrerlaubnisbehörde «Nachfragen» gestattet sein, schon als notwendige Maßnahme der Gefahrenabwehr.

Damit erweist sich die Gutachtensanforderung als gerechtfertigt und folgerichtig weist das OVG auch darauf hin, dass sich in einem Hauptsacheverfahren «mit großer Wahrscheinlichkeit» herausstellen werde, dass die Anordnungen rechtmäßig waren.