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OVG Berlin-Brandenburg bejaht Auskunftspflicht des Bundestages zu Sachleistungskonsum von Bundestagsabgeordneten

Vollzeit mit der Brechstange?

Der Deutsche Bundestag ist verpflichtet, einem Pressvertreter Auskunft über die Namen von sechs Abgeordneten des 16. Deutschen Bundestages zu geben, die im Jahr 2009 neun oder mehr Montblanc-Schreibgeräte über ihr Sachleistungskonto erworben haben. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden und damit einen entsprechenden Beschluss der Vorinstanz bestätigt (Beschluss vom 11.10.2016, Az.: OVG 6 S 23.16).

Für Büro- und Geschäftsbedarf dürfen Abgeordnete bis zu 12.000 Euro pro Jahr ausgeben

Die Bundestagsabgeordneten haben die Möglichkeit, für einen Betrag von bis zu 12.000 Euro pro Jahr Gegenstände für den Büro- und Geschäftsbedarf anzuschaffen. Zu diesem Zweck hat die Bundestagsverwaltung für alle Abgeordneten ein Sachleistungskonto eingerichtet. Dem Antragsteller, einem Journalisten, hatte die Bundestagsverwaltung auf dessen Anfrage hin eine anonymisierte Liste über Abgeordnete, die im Jahr 2009 jeweils neun oder mehr Montblanc-Schreibgeräte bestellt und abgerechnet haben, zur Verfügung gestellt, nicht jedoch die Namen der Abgeordneten mitgeteilt.

OVG: Konkrete Anhaltspunkte für Missbrauch bei Abrechnung hebelt Schutz personenbezogener Daten aus

Dem Auskunftsanspruch stehen nach Ansicht des OVG die Interessen der sechs Abgeordneten am Schutz ihrer personenbezogenen Daten nicht entgegen, weil bei ihnen konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch bei der Abrechnung vorliegen, die die Bundestagsverwaltung nicht entkräftet habe. Einzelne Abgeordnete hätten die Anschaffungen in zeitlicher Nähe zum Ablauf der Legislaturperiode getätigt, obwohl bereits festgestanden habe, dass sie aus dem Bundestag ausscheiden würden, so das OVG. Auch spreche die Anzahl der erworbenen Montblanc-Schreibgeräte innerhalb eines begrenzten Zeitraums für einen möglichen Missbrauch.

Frage der Verantwortung für Bestellung für Auskunftsanspruch unerheblich

Ob der Abgeordnete selbst oder ein Mitarbeiter für die Bestellungen verantwortlich ist, sei für den presserechtlichen Auskunftsanspruch unerheblich, so da OVG weiter. Ebenso wenig komme es darauf an, ob der Abgeordnete irrtümlich davon ausgegangen sei, dass sich das Recht zu derartigen Bestellungen aus dem Sachleistungskonto auch auf die Ausstattung des jeweiligen Wahlkreisbüros erstrecke.