Keine weiteren Ermittlungen im Fall Buback

Zitiervorschlag
Keine weiteren Ermittlungen im Fall Buback. beck-aktuell, 14.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/190846)
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat den Antrag des Bruders und des Sohnes des am 07.04.1977 ermordeten Generalbundesanwalts Siegfried Buback auf Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gegen die früheren RAF-Mitglieder Siegfried Haag und Roland Mayer als unzulässig verworfen. Der Antrag genüge nicht den Anforderungen aus § 172 Abs. 3 Satz 2 Stopp (Beschluss vom 06.07.2015, Az.: 6 Ws 2/15).
OLG: Anforderungen des § 172 StPO nicht erfüllt
Der Generalbundesanwalt hatte von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Siegfried Haag und Roland Mayer abgesehen. Daraufhin haben die Antragsteller beantragt, den Generalbundesanwalt anzuweisen, ein Ermittlungsverfahren gegen die beiden Genannten wegen der Beteiligung an dem Anschlag auf Buback durchzuführen. Das OLG führte jedoch aus, dass die Anforderungen gemäß § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht erfüllt seien, weil die Antragsschrift keine in sich geschlossene Schilderung des Sachverhalts zum objektiven Tatgeschehen und den inneren Tatbestandsmerkmale enthalte.
Rückgriff auf Akten nur bedingt zulässig
Das Verfahren stehe nach den Regelungen des § 172 StPO und der hierzu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung unter engen Voraussetzungen, wonach der Antragsteller alle relevanten prozessualen und materiellen Fakten vorzutragen habe. Ein Rückgriff auf Akten sei nur bedingt zulässig. Mangels Mitteilung der damaligen Anklage und der vollständigen Gründe zum Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11.07.1979 gegen Siegfried Haag und Roland Mayer könne der Senat anhand der in der Antragsschrift vorgetragenen Gesichtspunkte nicht (erneut) überprüfen, ob wegen der damaligen Verurteilung überhaupt noch eine Strafbarkeit gegeben sei. Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte im letzten Strafverfahren gegen Verena Becker Feststellungen getroffen, die darauf schließen ließen, dass eine Tatbeteiligung von Haag und Mayer an dem Anschlag naheliegend ist.
OLG bejaht Strafklageverbrauch
Der jetzige Antrag sei aber auch deshalb unbegründet, so das OLG, weil ein Strafklageverbrauch vorliege, wonach niemand wegen einer Tat mehrmals abgeurteilt waren dürfe (Art. 103 Abs. 3 GG). Der Senat vewies hierzu auf frühere Beschlüsse von 2011, wonach die Tathandlungen der "Offensive 77", zu der auch der Anschlag vom 07.04.1977 gehörte, Gegenstand des vorgenannten Urteils des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11.07.1979 waren.
- Redaktion beck-aktuell
- OLG Stuttgart
- Beschluss vom 06.07.2015
- 6 Ws 2/15
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