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OLG Stuttgart

Unternehmen darf mit Einlösung fremder Rabattgutscheine werben

„Das unsichtbare Recht“

Die Ankündigung, fremde Rabattgutscheine einzulösen, ist nicht unlauter im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 10 UWG. Dies gilt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 02.07.2015 weder, wenn dabei einzelne Unternehmen namentlich genannt werden, noch wenn eine Abgrenzung durch eine Branchenangabe erfolgt. In dem Verfahren ging es um zwei Werbemaßnahmen, in denen die Drogeriemarktkette Müller angeboten hatte, auch Rabattgutscheine anderer Unternehmen anzunehmen. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen (Az.: 2 U 148/14).

OLG: Kein unangemessenes Einwirken auf Verbraucher

Schon das Landgericht hatte die Klage einer Wettbewerbszentrale abgewiesen. Das OLG Stuttgart wies die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin jetzt zurück. Ein Verbraucher, der einen Gutschein in Händen halte, sei noch nicht dem Unternehmen als Kunde zuzurechnen, das den Gutschein ausgegeben habe, heißt es in der Begründung. Außerdem sei die bloße Ankündigung, einen fremden Gutschein einzulösen, kein unangemessenes Einwirken auf den Verbraucher. Die Beklagte eröffne dem Verbraucher lediglich einen zusätzlichen Weg, denselben prozentualen Preisnachlass zu erlangen, den ihm der Gutschein verspreche. Die Entschlussfreiheit des Verbrauchers bleibe unberührt.

Gericht sieht keine Werbesabotage

Auch eine sogenannte unlautere Werbesabotage liege nicht vor. Die Beklagte verhindere durch ihr Vorgehen nicht den Wettbewerb zwischen ihr und ihren Konkurrenten, sondern verschärfe ihn. Der Zugang ihrer Wettbewerber zum Kunden werde durch die Beklagte nicht beeinträchtigt. Deren Gutscheinwerbung werde durch das beanstandete Vorgehen der Beklagten auch nicht sinnlos. Aus dem Einlösevorgang sei hier keine gezielte Wettbewerberbehinderung durch die Werbung feststellbar. Eine unlautere Irreführung des Verbrauchers im Sinne des § 5 UWG sei gleichfalls nicht gegeben.