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OLG Stuttgart

Taxizentrale scheitert mit Klage gegen Rabattaktion von myTaxi

Parken in Pink

Die Vermittlungs-App myTaxi konnte im Verfahren um die Zulässigkeit einer Werbeaktion, bei der für über die App gebuchte Taxifahrten zwei Wochen ein Rabatt von 50% gewährt worden ist, einen Erfolg verzeichnen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 19.11.2015 die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und den Verfügungsantrag der klagenden Taxizentrale zurückgewiesen. Das Landgericht Stuttgart hatte die Werbung noch verboten, weil myTaxi wie ein Taxiunternehmer die Regeln des Personenbeförderungsgesetzes beachten müsse, darunter auch die Festpreisbindung. Diese Auffassung teilte das OLG nicht (Az.: 2 U 88/15).

Lauterkeitsrechtlicher Kern der Rabattaktion nicht erfasst

Es gehe nicht um das Geschäftsmodell der Taxi-App, sondern um die Zulässigkeit einer Rabattaktion, betonte das Gericht. Die Beklagte unterliege nicht den Marktverhaltensregelungen des Personenbeförderungsgesetzes, weil sie keine Personen befördere (§ 1 Abs. 1 PBefG), sondern nur als Vermittler von Taxifahrten auftrete. Die angegriffene Rabattaktion über einen Zeitraum von 14 Tagen und in Höhe von 50% könnte zwar eine unlautere Behinderung sein (§§ 3, 4 Nr. 10 UWG). Die ursprünglich gestellten Klageanträge haben nach Auffassung des OLG aber den hierfür maßgeblichen lauterkeitsrechtlichen Kern der konkret stattgefundenen Werbeaktion nicht erfasst und dem Senat sei es auch nicht möglich, an dieser Antragsfassung vorbei den gerade noch zulässigen Rabattsatz und die Aktionsdauer zu definieren. Und auch der erst in der Berufung gestellte Hilfsantrag habe diesen lauterkeitsrechtlichen Kern der Rabattaktion nicht ausreichend dargestellt und darüber hinaus auf Merkmale abgestellt, für die es an einer bereits stattgefundenen Verletzungshandlung und somit an einer Wiederholungsgefahr fehle.