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OLG Schleswig

In erkennbar nach historischem Vorbild errichtetem Gebäude muss mit unebenem Boden gerechnet werden

Medienverbot statt Medienkompetenz?

Ist ein Gebäude erkennbar nach einem historischen Vorbild errichtet worden, so kann ein Besucher weder damit rechnen, dass der Fußboden so gleichmäßig flach ist wie in einem modernen Gebäude, noch kann er erwarten, dass er vor Unebenheiten durch besondere Schilder gewarnt wird. Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 23.03.2016 entschieden (Az.: 11 U 97/15) und die Schadenersatzklage einer Tierparkbesucherin abgewiesen, die dort im Eingangsbereich eines nach historischem Vorbild nachgebauten Gebäudes gestürzt war.

Sturz in Gebäude nach historischem Vorbild wegen Unebenheit in Pflaster

Die Klägerin besuchte im September 2014 das Gelände eines Tierparks in Neumünster, auf dem sich auch die Nachbildung eines historischen Geestbauernhofs befindet. Der Eingangsbereich des Bauernhauses weist aufgrund unterschiedlicher Pflasterungen Höhenunterschiede und Unebenheiten auf. Beim Betreten des Gebäudes stürzte die Klägerin und verletzte sich erheblich. Sie verlangte die Feststellung, dass der Tierparkbetreiber den ihr entstandenen Schaden ersetzen muss, weil er die unebene Stelle weder beseitigt noch ausreichend gesichert habe. Das Landgericht Kiel hatte die Klage in erster Instanz mit der Begründung abgewiesen, dass die Unebenheit im Pflaster auch dann nicht als pflichtwidrig anzusehen ist, wenn Warnhinweise fehlen. Das hat das OLG bestätigt.

Klägerin hätte mit Unebenheiten rechnen müssen

Den Beklagten habe keine Pflicht getroffen, die vorhandene Rinne im Eingangsbereich des Gebäudes zu beseitigen oder davor in besonderer Weise zu warnen. In einem Tierpark sei schon ganz generell mit unebenen Wegen und unterschiedlicher Bodenbeschaffenheit zu rechnen. Besonders gelte dies bei Gebäuden, die erkennbar nach einem historischen Vorbild errichtet worden sind. Dort könne der Besucher keine Bodenbeschaffenheit wie bei modernen Gebäuden erwarten und gerade im Eingangsbereich müsse er mit Schwellen, Stufen oder sonstigen Veränderungen rechnen. In diesem Bereich müsse er deshalb besonders vorsichtig sein. Das gilt laut OLG umso mehr, als man beim Betreten des Gebäudes von einem hellen, sonnigen Bereich in einen dunklen, schattigen Bereich hineintritt und das Auge eine gewisse Zeit braucht, um sich auf die veränderten Lichtverhältnisse einzustellen. Die Klägerin sei offensichtlich nicht vorsichtig genug gewesen. Denn sonst hätte sie die Unebenheit und den Höhenunterschied erkannt.