Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
OLG Schleswig

Fahrlehrer muss Motorradunterricht an Fortschritte des Schülers anpassen

Orte des Rechts

BGB §§ 611, 280, 253 II; FahrlG § 19; FahrschAusbO § 5 Beim Motorradfahrunterricht hat der Fahrlehrer nach Auffassung des Oberlandesgerichts Schleswig angesichts seiner verminderten Einwirkungsmöglichkeiten auf den Fahrschüler in besonderem Maße darauf zu achten, dass der Fahrschüler an anspruchsvollere Aufgaben des Fahrunterrichts erst dann herangeführt wird, wenn er bei den Grundübungen Sicherheit erlangt hat. Der Fahrunterricht und dessen Inhalte seien zu dokumentieren, so das Gericht weiter. Unterbleibe eine Dokumentation oder sei sie in erheblichem Maße unvollständig, werde eine schuldhafte Verletzung der Ausbildungspflichten vermutet. OLG Schleswig, Urteil vom 11.03.2016 - 17 U 112/14 (LG Lübeck), BeckRS 2016, 09127

Anmerkung von
Rechtsanwalt Ottheinz Kääb, LL.M., Fachanwalt für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht,
Rechtsanwälte Kääb Bürner Kiener & Kollegen, München

Aus beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht 11/2016 vom 09.06.2016

Diese Urteilsbesprechung ist Teil des zweiwöchentlich erscheinenden Fachdienstes Straßenverkehrsrecht. Neben weiteren ausführlichen Besprechungen der entscheidenden aktuellen Urteile im Straßenverkehrsrecht beinhaltet er ergänzende Leitsatzübersichten und einen Überblick über die relevanten neu erschienenen Aufsätze. Zudem informiert er Sie in einem Nachrichtenblock über die wichtigen Entwicklungen in Gesetzgebung und Praxis des Straßenverkehrsrechts. Weitere Informationen und eine Schnellbestellmöglichkeit finden Sie unter www.beck-online.de

Sachverhalt

Der zum Unfallzeitpunkt 44 Jahre alte Kläger wollte den unbeschränkten Motorradführerschein Klasse A machen und war nach erfolgreicher theoretischer Prüfung Fahrschüler des Beklagten. Auf einem «Schongelände» hatte er mit einer auf 25 kw/34 PS gedrosselten Maschine für 30-45 Minuten Fahrübungen durchgeführt. Vor dem Unfalltag hatte der Kläger mit der gedrosselten Maschine einen «Beinaheunfall» erlitten, der aber folgenlos geblieben war.

Unmittelbar anschließend sollte er nach dem Willen des Fahrlehrers eine Überland- und Autobahnfahrt durchführen. Am Unfalltag erhielt er eine Yamaha 650 EN (53 kw/72 PS) für die Fahrt zugewiesen. Als er zu einem Kreisverkehr kam und dort, die Vorfahrt beachtend, stehenblieb, kam es beim Anfahren zu einem Unfall. Der Kläger ließ die Kupplung zu schnell kommen und gab zu viel Gas, wodurch er die Kontrolle über das Motorrad verlor. Daher überfuhr er die Mittelinsel des Kreisverkehrs und kollidierte mit einem entgegenkommenden Fahrzeug. Er erlitt schwere Verletzungen mit erheblichen Dauerschäden.

Der Kläger macht Ansprüche gegen den Fahrlehrer geltend. Seine Klage beim Landgericht blieb ohne Erfolg. Mit der Berufung hat er bezüglich der Haftungsquote vollen Erfolg. In dem hier vorgestellten Urteil kommt der Senat zu einem 100%igen Schadenersatzanspruch des Klägers.

Rechtliche Wertung

Der Senat hat die Parteien angehört, Zeugen nochmals vernommen und ein Sachverständigengutachten erholt. Aufgrund der Beweisaufnahme kam der Senat zu dem Ergebnis, dass der Beklagte schuldhaft Obhuts- und Schutzpflichten des Ausbildungsvertrags verletzt habe.

Der Fahrerlehrer hätte darauf achten müssen, dass der Schüler nicht überfordert wird. Der Kläger hätte erst nach ausreichender Vorbereitung auf Fahrsituationen auf öffentliche Straßen fahren dürfen. Die Eingriffsmöglichkeiten eines Fahrlehrers seien bei Motorrädern begrenzt, gerade deshalb müsse er besonders darauf achten, dass der Fahrschüler das Motorrad ausreichend beherrsche.

Dazu komme hier, dass der Fahrlehrer den Ausbildungsstoff der Klasse A nicht in einem abgestuften Lehrplan vermittelt habe. Der Kläger sei in die Bedienung von Kupplung, Bremse und Gas nicht hinreichend eingeführt worden und das Fahren von Kurven, das Kreisfahren, Wenden oder ein langsamer Slalom seien nicht durchgeführt worden.

Auch sei der Ausbildungsplan vom Beklagten nicht hinreichend dokumentiert worden. Der erkennbare Ausbildungsstand des Klägers am Unfalltag habe keinesfalls eine Überlandfahrt zugelassen. Diese hätte erst dann durchgeführt werden dürfen, wenn die Grundübungen vom Kläger auch tatsächlich beherrscht worden wären. Das tatsächlich zum Unfall führende Geschehen, nämlich «zu viel Gas geben» bei gleichzeitig «zu schnellem Einkuppeln» gehe eindeutig auf mangelnde Übung im geschützten Verkehrsraum zurück. Ob sich die Verwendung des stärkeren Motorrads im konkreten Fall zusätzlich gefahrerhöhend niedergeschlagen habe, müsse nicht mehr beantwortet werden.

Praxishinweis

Unfälle von Motorrad-Fahrschülern sind zwar nicht das tägliche Brot eines Verkehrsrechtlers. Die Entscheidung setzt sich aber mit den Grundvoraussetzungen der Ausbildung sehr umfangreich und sorgfältig auseinander. Hat man mit einem derartigen Fall zu tun, sollte man sich daher an dieses bemerkenswerte Urteil des OLG Schleswig erinnern.