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OLG Schleswig

"Ehrenkodex" als Suchkriterium für Praxissuche auf Zahnärztekammer-Homepage wettbewerbswidrig

„Das unsichtbare Recht“

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat der schleswig-holsteinischen Zahnärztekammer in einem Eilverfahren untersagt, auf ihrer Homepage im Rahmen der angebotenen Praxissuche das Merkmal "Ehrenkodex" als Suchkriterium zu verwenden. Es handele sich dabei um eine wettbewerbswidrige Irreführung der Verbraucher, so das OLG (Urteil vom 12.05.2016, Az.: 6 U 22/15).

"Ehrenkodex" als Suchkriterium für Praxissuche auf Zahnärztekammer-Homepage

Die beklagte Zahnärztekammer Schleswig-Holstein bietet Verbrauchern auf ihrer Homepage die Möglichkeit, nach Zahnärzten zu suchen, die in Schleswig-Holstein ansässig sind. Für die "Praxissuche" wurde neben den Suchkriterien Name, Vorname, Ort, Postleitzahl, Fachzahnarzt und Praxisspezialitäten auch das Kriterium "Ehrenkodex" aufgeführt. Dieses Merkmal war im Gegensatz zu den anderen Kriterien in der Suchmaske bereits mit einem Häkchen versehen. Der "Ehrenkodex" war 2014 in einer Kammerversammlung der Beklagten beschlossen worden und soll den Kern des freiberuflichen, zahnärztlichen Berufsverständnisses gegenüber Patienten, Mitarbeitern, Kollegen und Geschäftspartnern verkörpern.

Zahnarzt begehrt Unterlassung der Verwendung des Suchkriteriums

Der Kläger, ein Zahnarzt in Schleswig-Holstein, hatte den "Ehrenkodex" selbst nicht unterzeichnet. Er begehrte im Eilverfahren, der Beklagten die Verwendung dieses Merkmals bei der Praxissuche zu verbieten. Das Landgericht Kiel verurteilte diese entsprechend, die Verwendung des Suchkriteriums "Ehrenkodex" zu unterlassen. Dagegen wendete sich die Kammer mit ihrem Rechtsbehelf.

OLG: Verwendung des Kriteriums "Ehrenkodex" irreführend

Das OLG hat die Entscheidung des LG bestätigt. Durch die Verwendung des Merkmals "Ehrenkodex" als Kriterium der "Praxissuche" habe die Beklagte Einfluss auf die Entscheidung der Verbraucher genommen, ihre Suche (auch) an diesem Kriterium zu orientieren. Damit habe sie denjenigen Zahnärzten, die den "Ehrenkodex" unterzeichnet haben, im Wettbewerb um Patienten einen Vorteil verschafft. Durch die Verwendung des Merkmals "Ehrenkodex" neben den anderen Kriterien und die Vorbelegung in der Suchmaske werde der Eindruck erweckt, der "Ehrenkodex" sei als wichtiger Aspekt für die Praxissuche ebenso bedeutsam, wie zum Beispiel die Qualifikation als Fachzahnarzt. Dieser Eindruck sei irreführend und stimme mit den wirklichen Verhältnissen nicht überein. Denn bei allen Bestandteilen des "Ehrenkodex", die die zahnärztliche Behandlungstätigkeit selbst betreffen, handele es sich um medizin- und standesrechtliche Selbstverständlichkeiten, mit denen aus Rechtsgründen isoliert gar nicht geworben werden dürfe. Der durchschnittliche Verbraucher könne dies jedoch nicht erkennen.

Optionalität und Informationsmöglichkeit über Ehrenkodex lassen Irreführung nicht entfallen

Laut OLG entfällt die irreführende Wirkung auch nicht dadurch, dass der Verbraucher das vorbelegte Häkchen bei dem Merkmal "Ehrenkodex" entfernen und sich an anderer Stelle des Internetauftritts über den Inhalt des "Ehrenkodex" informieren kann. Denn der Verbraucher vertraue darauf, dass die Beklagte die "Praxissuche" im Sinn der Verbraucher objektiv und sachgerecht gestaltet habe. Die irreführende Verwendung des Merkmals "Ehrenkodex" sei deshalb geeignet, den Verbraucher zu einer Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte, nämlich zum Abschluss eines Behandlungsvertrages nur mit denjenigen Zahnärzten, die den "Ehrenkodex" unterzeichnet haben.