Anwalt erhält Messdatei, aber keine Software zum Auslesen

Zitiervorschlag
Anwalt erhält Messdatei, aber keine Software zum Auslesen. beck-aktuell, 10.08.2026 (abgerufen am: 10.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203621)
In einem Bußgeldverfahren machte ein Verteidiger bis zuletzt geltend, dass die Geschwindigkeits-Messdatei ohne Aushändigung der Auswertungssoftware nicht lesbar sei. Das OLG sah das faire Verfahren allerdings nicht gefährdet – und verwies auf eine mögliche Auswertung durch Sachverständige.
Aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgt im Bußgeldverfahren ein Recht des Betroffenen, Zweifel an den angefertigten Geschwindigkeits-Messdaten geltend zu machen – damit korrespondiert ein Anspruch auf Aushändigung der sogenannten TUFF-Datei aus dem Messgerät selbst sowie etwaiger Zugangsdaten. Er müsse allerdings, so das OLG Saarbrücken, nicht technisch in die Lage versetzt werden, die Datei selbst auszulesen. Die lizenzierte TUFF-Auswertungssoftware müsse ihm daher nicht zur Verfügung gestellt werden (Beschluss vom 15.07.2026 – 1 Orbs 50/26).
Nach der Verurteilung seines Mandanten zu einer Geldbuße rügte der Verteidiger in der Rechtsbeschwerde, dass die einschlägigen Messdateien nicht in unverschlüsselter und lesbarer Form bereitgestellt worden seien. Zwar sei die sogenannte TUFF-Datei des Messgeräts – das dem Betroffenen eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 28 km/h bei erlaubten 120 km/h bescheinigt hatte - nebst Zugangsdaten ausgehändigt worden. Es fehle allerdings an der nötigen TUFF-Auswertungssoftware, um die Messdaten auch einsehen zu können. Das OLG Saarbrücken hat die Rechtsbeschwerde allerdings verworfen und entschieden, dass dem Betroffenen ein solches Recht nicht zustehe.
Der Umweg über Sachverständige ist zumutbar
Betroffenen eines Bußgeldverfahrens stehe grundsätzlich das Recht zu, durch entsprechende Anträge auf Zweifel an den herangezogenen Daten aufmerksam zu machen. Deshalb sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass die digitale "Messdatei" rechtzeitig vor der Hauptverhandlung zur Verfügung zu stellen sei.
Die Datei selbst enthalte neben dem Beweisbild weitere fallbezogene Angaben wie Messzeitpunkt, Messgerät, Fahrtrichtung und Fahrzeugposition. Diese werde digital signiert und mithilfe eines individuellen Hashwerts authentifiziert. Die zur Verfügung zu stellende "Messdatei" müsse daher die Datei selbst, aber auch die nötigen Zugangsdaten erfassen, um auf die verschlüsselte Datei zugreifen zu können.
Der TUFF-Viewer sei als lizenzierte Software hingegen lediglich ein allgemein verwendbares technisches Hilfsmittel. Zwar könne der Betroffene die Falldatei ohne diese Software nicht selbst auslesen, dazu müsse er aber auch nicht zwingend in der Lage sein. So gehe der Saarländische Verfassungsgerichtshof davon aus, dass auch eine "arbeitsteilige" Prüfung – etwa mit einem entsprechend ausgestatteten Sachverständigen – dem Recht auf ein faires Verfahren genüge. Damit komme es hier nicht darauf an, ob eine Behörde überhaupt zur urheberrechtswidrigen Vervielfältigung des Programms verpflichtet werden könne.
Der Senat stellte klar, dass auch vor dem Hintergrund des fairen Verfahrens nicht zwischen direkt lesbarer und nur mithilfe von Spezialsoftware lesbarer Software unterschieden werde. Entscheidend sei nur, ob es um eine fallbezogene Information oder nur um ein Hilfsmittel zur Auswertung gehe. In zweiterem Fall sei die Verweisung an einen Sachverständigen zumutbar.
- Redaktion beck-aktuell, tbh
- OLG Saarbrücken
- Beschluss vom 15.07.2026
- 1 ORbs 50/26
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Anwalt erhält Messdatei, aber keine Software zum Auslesen. beck-aktuell, 10.08.2026 (abgerufen am: 10.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203621)



