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OLG Oldenburg verurteilt Jetski-Fahrer nach tödlichem Unfall auf der Ems zu Schadenersatz

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Im August 2012 überfuhr ein 26-Jähriger mit seinem Jetski auf der Ems bei einem Überholvorgang einen 22-jährigen Mann, der sich auf einer Luftmatraze auf dem Fluß hatte treiben lassen. Der Unfall endete tödlich für den 22-Jähringen. Der Jetski-Fahrer wurde in erster Instanz zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld an die Angehörigen des Opfers verurteilt. Das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte dies dem Grunde nach, kürzte die Ansprüche aber wegen eines Mitverschuldens des Verunglückten von 20% (Urteil vom 08.03.2016, Az.: 13 U 69/15, nicht rechtskräftig).

Tödliche Kollision auf der Ems

Am 19.08.2012, einem Sonntag, ließ sich ein 22-jähriger Mann aus Haren am Nachmittag mit einer Luftmatratze auf der Ems in Haren treiben. Ein 26-Jähriger aus Meppen befuhr mit einem Jet-Ski den Fluss. Er beabsichtigte, zwei rechts fahrende Boote links zu überholen. Dabei übersah er den 22-Jährigen und überfuhr ihn. Der 22-Jährige fiel von der Luftmatratze und verschwand sofort unter der Wasseroberfläche. Obwohl der Jetski-Fahrer und andere Personen sogleich nach ihm tauchten, konnte er erst Stunden später durch Rettungskräfte tot geborgen werden.

Jetski-Fahrer beruft sich auf schlechte Sichtverhältnisse

Mit der Klage vor dem Landgericht Osnabrück nahm die Mutter des 22-Jährigen den Jetski-Fahrer auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000 Euro an die Erbengemeinschaft, Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 20.000 Euro an sich selbst, Schadenersatz in Höhe von rund 7.000 Euro an die Erbengemeinschaft und Erstattung aller ihr künftig entstehenden Schäden in Anspruch. Sie warf dem 26-Jährigen vor, dass er die Ems an der Unfallstelle nicht mit einem Jet-Ski habe befahren dürfen. Er sei außerdem viel zu schnell gefahren und unaufmerksam gewesen. Der Jetski-Fahrer verteidigte sich unter anderem damit, dass er den 22-Jährigen wegen Lichtspiegelungen auf der Wasseroberfläche erst kurz vor dem Zusammenstoß habe wahrnehmen können. An der Unfallstelle sei das Baden zudem verboten gewesen, weswegen den Verunglückten ein Mitverschulden treffe.

LG bejaht vollumfängliche Haftung des Jetski-Fahrers

Das LG gab der Klage teilweise statt und verurteilte den Jetski-Fahrer, an die Erbengemeinschaft ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro und Schadenersatz in Höhe von rund 6.500 Euro zu zahlen. Weiter verurteilte das Gericht den Jetski-Fahrer, an die Mutter des Verstorbenen ein Schmerzensgeld in Höhe von 14.000 Euro zu zahlen sowie ihr alle künftigen, auf dem Unfall beruhenden Schäden zu ersetzen. Zur Begründung führte das LG aus, dass der Jetski-Fahrer zu 100% für die Unfallfolgen hafte. Er hätte seine Fahrgeschwindigkeit den Sichtverhältnissen anpassen müssen und den Unfall dadurch vermeiden können. Den 22-Jährigen treffe kein nennenswertes Mitverschulden. Die Mutter des Verstorbenen habe Anspruch auf ein eigenes Schmerzensgeld, da sie durch den Unfalltod ihres Sohnes über eine "normale" Trauerreaktion hinaus in eine schwere depressive Krise geraten sei. Mehr als 14.000 Euro stünden ihr aber nicht zu. Auch im Übrigen seien der Höhe nach nur die zuerkannten Beträge angemessen.

OLG kürzt Ansprüche wegen Mitverschuldens des Getöteten

Im Berufungsverfahren bestätigte das OLG die Entscheidung des LG dem Grunde nach, kürzte das Schmerzensgeld der Mutter jedoch auf 10.000 Euro und die zuerkannten Ansprüche im Übrigen um 20%. Den 22-Jährigen treffe ein Mitverschulden an dem Unfall. Unabhängig vom Bestehen eines Badeverbots hätte ihm klar sein müssen, dass das Treibenlassen auf einer Luftmatratze nicht völlig ungefährlich war. Es seien zwar am Sonntag keine größeren Binnenschiffe unterwegs gewesen. Bootsverkehr habe aber durchaus bestanden. Der 22-Jährige hätte deshalb das Geschehen auf dem Wasser beobachten müssen, um eine Gefährdung für sich zu vermeiden, so das Berufungsgericht. Sein Mitverschulden sei mit 20% zu bewerten.