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OLG Oldenburg

Keine Blutentnahme durch Polizisten nach Zuständigkeitsstreit zweier Gerichte

Rentenrebellen

StPO §§ 81a II; OWiG § 46; GG Art 20 III Bestreiten Bereitschaftsrichter verschiedener Gerichte ihre Zuständigkeit zur Anordnung einer Blutentnahme, so handelt zumindest eines der Gerichte mutwillig mit der Folge, dass das Ergebnis der Blutuntersuchung, die nunmehr von einem Polizeibeamten angeordnet wurde, nicht verwertet werden darf. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden. OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.06.2016 - 2 Ss OWi 152/16 (AG Lingen), BeckRS 2016, 13296

Anmerkung von
Rechtsanwalt Ottheinz Kääb, LL.M., Fachanwalt für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht,
Rechtsanwälte Kääb Bürner Kiener & Kollegen, München

Aus beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht 16/2016 vom 18.08.2016

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Sachverhalt

Das Amtsgericht hatte erstinstanzlich den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter Wirkung berauschender Mittel zu einer Geldbuße von 500 EUR und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Der Betroffene war bei einer zufälligen allgemeinen Verkehrskontrolle kontrolliert worden. Der kontrollierende Polizeibeamte hatte den Verdacht, dass der Betroffene unter Drogen steht. Den vorgeschlagenen Drogentest machte der Betroffene freiwillig mit. Dieser verlief positiv.

Der Polizeibeamte wollte nunmehr eine Blutprobe entnehmen lassen, mit der der Betroffene nicht mehr einverstanden war. Nunmehr rief der Polizeibeamte den Richter im Bereitschaftsdienst bei dem für den Tatort zuständigen Gericht an. Dieser erklärte, dass er nicht tätig werden wolle, weil der Richter am benachbarten Gericht, das im Bereich der Führerscheinstelle liegt, zuständig sei. Der Polizeibeamte rief nun diesen an, doch auch dieser erklärte sich für nicht zuständig. Nunmehr ordnete der Polizeibeamte «wegen Gefahr in Verzug» die Blutprobe selber an. Diese wurde sodann entnommen und verlief positiv in Bezug auf Tetrahydrocannabinol, Hydroxy und THC-Carbonsäure.

Rechtliche Wertung

Wegen dieses Ergebnisses folgte nach Bußgeldbescheid und Einspruch das hier mit der Rechtsbeschwerde erfolgreich angefochtene Urteil. Das amtsgerichtliche Urteil wurde aufgehoben und der Betroffene auf Kosten der Landeskasse freigesprochen.

Zwar habe nicht jeder Verstoß gegen eine Beweiserhebungsvorschrift auch ein Verwertungsverbot zur Folge, so das OLG. Vielmehr komme es auf den Einzelfall an. Nachdem der Polizeibeamte aber den Entschluss gefasst hatte, eine richterliche Entscheidung zu erholen, habe er selber seine Eilkompetenz aufgegeben. Diese sei auch nach der Weigerung der angerufenen Richter, sich mit der Sache zu befassen, nicht wieder aufgelebt. Daher könne die Blutprobe nicht verwendet werden. Der Fehler sei auch nicht reparabel. Der Betroffene sei daher freizusprechen.

Praxishinweis

Die Entscheidung ist sehr wesentlich. Ein Richterstreit um Zuständigkeiten kann eine vermeintliche Zuständigkeit beim Polizeibeamten nicht begründen. Beachtenswert ist, dass sich der Senat sehr eingehend mit dieser Sache beschäftigt und Verfassungsrecht gründlich behandelt. Der gesetzliche Normalfall sei die Entscheidung über die Anordnung einer Blutentnahme durch den Richter und nicht durch Ermittlungsbehörden. Eine solche Zuständigkeit könne aber nicht, wenn zwei sich streiten, auf einen Dritten «herunterfallen» und diesem Kompetenzen geben, die er zunächst selbst verneint hatte. Glückwunsch nach Oldenburg zu dieser Entscheidung.