Gebäudeversicherer haftet für Frostschaden im Ferienhaus

Zitiervorschlag
Gebäudeversicherer haftet für Frostschaden im Ferienhaus. beck-aktuell, 19.01.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/182176)
Den Eigentümer eines Ferienhauses trifft auch bei winterlichen Temperaturen keine Obliegenheit gegenüber dem Gebäudeversicherer, die Heizung in dem Ferienhaus so häufig zu kontrollieren, dass es auch bei einem plötzlichen Ausfall der Anlage nicht zu einem Frostschaden kommen kann. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden und die Haftung eines Gebäudeversicherers für einen Frostschaden in einem Ferienhaus bejaht (Urteil vom 23.12.2015, Az.: 5 U 190/14, rechtskräftig).
Erheblicher Wasserschaden durch Frost
Geklagt hatte ein Mann aus Nordrhein-Westfalen, der Eigentümer eines Ferienhauses in der Gemeinde Moormerland ist. Anfang Februar 2012 herrschten dort Minustemperaturen im zweistelligen Bereich. Das Ferienhaus des Klägers war zu dieser Zeit nicht bewohnt. Die Heizungsanlage (Baujahr 2009) fiel aus, mehrere Leitungen und Heizkörper platzten. Dadurch kam es zu einem erheblichen Wasserschaden.
Gebäudeversicherung will nicht zahlen
Der Kläger nahm seinen Gebäudeversicherer vor dem Landgericht Aurich auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von rund 11.000 Euro in Anspruch. Er behauptete, dass ein von ihm beauftragtes Ehepaar das Ferienhaus regelmäßig kontrolliert und dabei auch die Funktionsfähigkeit der Heizung überprüft habe. Die Ventile der Heizkörper hätten auf Stufe eins beziehungsweise zwischen der sogenannten Sternstellung und Stufe eins gestanden. Damit sei eine ausreichende Frostsicherung gewährleistet gewesen. Der beklagte Gebäudeversicherer bestritt das Vorbringen des Klägers und vertrat den Standpunkt, dass es bei hohen Minustemperaturen nicht genüge, die Ventile der Heizkörper in die sogenannte Sternstellung zu bringen.
LG gewährt wegen Obliegenheitsverletzung nur 50% der Versicherungsleistung
Das Landgericht Aurich gab der Klage nur zum Teil statt. Es zeigte sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass das Ferienhaus nicht ausreichend beheizt gewesen sei. Denn die Heizungsanlage habe mit der Einstellung eines "Ferienprogramms“ eine zu geringe Temperatur gehabt und die Kontrollen durch das von dem Kläger beauftragte Ehepaar (zwei Mal pro Woche) hätten nicht genügt. Der Kläger habe deshalb seine Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag fahrlässig verletzt, weswegen ihm nur 50% der Versicherungsleistung zustehe.
OLG verneint Obliegenheitsverletzung
Das OLG Oldenburg sah indes keine Obliegenheitsverletzung des Klägers und gab im Berufungsverfahren seinem Anspruch bis auf einen kleinen Teilbetrag statt. Das Ferienhaus sei ausreichend beheizt und gegen Frost gesichert gewesen und die Ventile der Heizkörper hätten zumindest auf der sogenannten Sternstufe gestanden. Das "Ferienprogramm“ habe eine Frostsicherung enthalten, so das OLG.
Heizungsanlage wurde ausreichend kontrolliert
Die Heizungsanlage sei auch ausreichend kontrolliert worden. So habe das vom Kläger beauftragte Ehepaar zwei Mal in der Woche in dem Ferienhaus alles überprüft. Das sei ausreichend, so das OLG. Denn eine Heizungsanlage sei nur so häufig zu kontrollieren, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ein reibungsloses Funktionieren gewährleistet werden könne. Bei einer Heizungsanlage aus dem Jahr 2009 sei nach allgemeiner Verkehrsanschauung eine zwei Mal wöchentlich erfolgende Kontrolle ausreichend. Es obliege einem Versicherungsnehmer nicht, eine Heizung so häufig zu kontrollieren, dass es auch bei einem plötzlichen Ausfall der Anlage nicht zu einem Frostschaden kommen könne.
- Redaktion beck-aktuell
- OLG Oldenburg
- Urteil vom 23.12.2015
- 5 U 190/14
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Gebäudeversicherer haftet für Frostschaden im Ferienhaus. beck-aktuell, 19.01.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/182176)



