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OLG Naumburg

Sportplatz-Nachbar muss mehrere herüberfliegende Bälle pro Woche nicht dulden

Medienverbot statt Medienkompetenz?

Nachbarn eines Sportplatzes müssen es nicht hinnehmen, wenn mehr als ein Ball pro Woche auf ihr Grundstück fliegt. Dies hat das Oberlandesgericht Naumburg entschieden und einer Unterlassungsklage teilweise stattgegeben. Mehr als ein Ball pro Woche stelle eine wesentliche Beeinträchtigung des Eigentumsrechts des Nachbarn an seinem Grundstück dar, die er nicht dulden müsse (Urteil vom 23.11.2015, Az.: 12 U 184/14, BeckRS 2016, 01982).

Nachbar klagt gegen herüberfliegende Bälle von Sportplatz

Der Kläger, ein Grundstückseigentümer, verlangte von  dem Betreiber des auf dem Nachbargrundstück gelegenen Sportplatzes, es zu unterlassen und zu unterbinden, dass Bälle von Nutzern des Sportplatzes auf ihr Grundstück geschossen werden. Nach seiner eigenen langfristigen Zählung musste er im Jahresdurchschnitt 134 Bälle aufsammeln. Er empfand das als erhebliche und unzumutbare Störung.  

OLG: Ein Ball pro Woche zumutbar  

Die Klage hatte teilweise Erfolg. Das OLG erachtete einen Ball pro Woche als einen erträglichen Durchschnittswert. Mehr als ein Ball pro Woche stelle hingegen eine wesentliche Beeinträchtigung des Eigentumsrechts des Klägers an seinem Grundstück dar, die er nicht dulden müsse.  

Höherer Ballfangzaun erforderlich  

Welche Maßnahmen zum Schutz der Nachbarn durch überfliegende Bälle erforderlich seien, bestimme sich nach den Einzelfallumständen. Im vorliegenden Fall hielt das OLG einen sechs Meter hohen Ballfangzaun für geeignet und erforderlich, um das Herüberfliegen der Bälle zu verhindern.