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OLG München weist erneut Klage der Gema gegen YouTube ab

Medienverbot statt Medienkompetenz?

Der Musikrechteverwerter Gema hat im Streit mit der Online-Plattform YouTube erneut eine Schlappe vor Gericht erlitten. Das Oberlandesgericht München wies am 28.01.2016 eine Schadenersatzklage der Gema ab. Der Vorsitzende Richter Rainer Zwirlein bestätigte damit das Urteil des Landgerichts München I aus dem Jahr 2015 (ZUM-RD 2015, 600). Im Kern geht es um die Frage, ob YouTube durch selbst als Musikdienst einzustufen ist.

Rechtsstreit wird voraussichtlich in nächster Instanz fortgeführt

Dass der jahrelange Rechtsstreit mit dem Urteil beigelegt ist, ist allerdings unwahrscheinlich. "Wir werden hier nur den Revisionsführer bestimmen", sagte Richter Zwirlein. Voraussichtlich heißt die nächste Station: Bundesgerichtshof. "Sollte die Klagepartei auch dort kein Glück haben, gibt es noch die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde."

OLG sieht in YouTube keinen Musikdienst

Im Kern dreht sich der schon seit Jahren währende Streit um die Frage, ob YouTube ein Musikdienst ist und damit in der generellen Verantwortung für die dort eingestellten Inhalte steht oder nur eine Plattform für die Verbreitung von Inhalten seiner Nutzer bietet. Das OLG folgte am 28.01.2016 der YouTube-Argumentation, die Plattform sei in erster Linie ein technischer Dienstleister. "Es ist ein Automatismus", betonte Zwirlein. Sobald ein Nutzer dort ein Video hochlade, sei es schon für die Öffentlichkeit zugänglich – ohne Zutun von YouTube. Die Plattform stelle lediglich "Werkzeuge zur Verfügung".

Gema stellt dagegen auf dauerhaftes Bereithalten der Musikvideos ab

Die Gegenseite argumentiert, YouTube sei ein Musikportal, das die Inhalte dauerhaft zur Verfügung stelle. Die "entscheidende Tathandlung" sei "das dauerhafte Bereithalten", sagte ein Rechtsvertreter der Gema vor Gericht. "Das tut faktisch nicht der Uploader, das tut die Beklagte." Das Gericht sah das anders. Der Streitwert des Verfahrens ist auf 1,6 Millionen Euro festgesetzt.

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