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OLG München

Klage auf Schadenersatz wegen Kind mit Down-Syndrom zurückgewiesen

„Das unsichtbare Recht“

Das Oberlandesgericht München hat eine Klage von Eltern auf Unterhalt für ihr behindertes Kind abgewiesen. Das Paar hatte von Frauenärzten Schadenersatz und Schmerzensgeld verlangt, weil diese das Down-Syndrom und einen Herzfehler in der Schwangerschaft nicht erkannt hatten. Dem beklagten Mediziner sei aber kein Vorwurf zu machen, befand der Vorsitzende Richter Thomas Steiner am 04.02.2016. Die Eltern hatten von den Medizinern den Ersatz für den Mehraufwand durch den Unterhalt ihrer behinderten Tochter sowie mindestens 10.000 Euro Schmerzensgeld gefordert.

Kein signifikanter Hinweis auf Trisomie 21

"Es tut mir leid für Sie", sagte Steiner, an die Eltern gewandt. Er verstehe gut, dass sie von der Behinderung hätten wissen wollen. Es gehe um ein schweres Schicksal. Aber: "Sie werden bei uns nicht gewinnen, so wenig wie vor dem Landgericht." Der Sachverständige und Pränatalmediziner Rainer Bald hatte vor Gericht dargelegt, das im Ultraschall vor der Geburt sichtbare, womöglich geringfügig verkürzte Nasenbein sei kein signifikanter Hinweis auf eine Trisomie 21 gewesen. Deshalb sei es gerechtfertigt gewesen, dass der untersuchende Arzt dieses Detail gar nicht mit der werdenden Mutter besprochen habe – um diese nicht unnötig in Sorge zu stürzen. Weitere Parameter wie die Länge des Oberschenkelknochens hätten keinerlei Auffälligkeiten ergeben.

Herzfehler hätte nicht festgestellt werden müssen

Auch der Herzfehler des Mädchens hätte zwar eventuell festgestellt werden können, aber nicht festgestellt werden müssen, sagte Bald. Nur in 40 bis 50% der Fälle würden Herzfehler schon während der Schwangerschaft erkannt. Die Eltern, die bereits drei Kinder hatten, argumentierten, sie hätten die Schwangerschaft abbrechen lassen, wenn sie von der Behinderung gewusst hätten. Die damals 28 Jahre alte Mutter von drei Kindern war 2009 an Multipler Sklerose (MS) erkrankt. Als sie 2010 wieder schwanger war, wollte sie mit den Ärzten mögliche Risiken für das Ungeborene durch die Medikamente abklären, die sie wegen ihrer MS-Erkrankung nehmen musste. Ein behindertes Kind schien die Grenzen der Belastbarkeit zu überschreiten, sagen sie heute – auch wenn die kleine Jasmine heute geliebtes Nesthäkchen der Familie ist.

LG: Verkettung unglücklicher Umstände

Das LG München hatte die Klage der Frau in erster Instanz im vergangenen Sommer abgewiesen. Die Behinderungen des Mädchens seien durch eine Verkettung unglücklicher Umstände nicht erkannt worden. Gegen das Urteil hat das Paar Berufung eingelegt. Das OLG ließ eine Revision nicht zu. Ob die Eltern Nichtzulassungsbeschwerde einlegen, ist nach Angaben ihrer Anwältin noch offen.