Keine Entschädigung für Passivrauchen im Gefängnis

Zitiervorschlag
Keine Entschädigung für Passivrauchen im Gefängnis. beck-aktuell, 28.10.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/168196)
Ein Häftling, der selbst Raucher ist, hat keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Passivrauchens. Das hat das Oberlandesgericht München am 27.10.2016 entschieden. Ein Mann hatte wegen aus seiner Sicht "menschenunwürdiger Bedingungen" während seiner Unterbringung in der Justizvollzugsanstalt München-Stadelheim Klage eingereicht. Die Zelle sei zu klein, die Toilette nicht abgetrennt gewesen. Zudem sei er, der selbst Raucher ist, mit anderen Rauchern untergebracht und darum der Gefahr des Passivrauchens ausgesetzt worden. Er forderte 900 Euro vom Freistaat Bayern (Az.: 1 U 1913/16).
Selbst zur schlechten Luft in der Zelle beigetragen
Das Landgericht München I hatte seine Klage abgewiesen, dagegen hatte er Berufung eingelegt – erfolglos. "Der Kläger kann nicht verlangen, als Raucher mit einem Nichtraucher in einer Zelle untergebracht zu werden", hieß es in der Urteilsbegründung des OLG. Als Raucher habe er schließlich "auch seinen Teil zu der schlechten Luft in der Zelle beigetragen".
- Redaktion beck-aktuell
- dpa
- OLG München
- Urteil vom 27.10.2016
- 1 U 1913/16
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Keine Entschädigung für Passivrauchen im Gefängnis. beck-aktuell, 28.10.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/168196)



